Rz. 52
Grundsätzlich kann ein Geschädigter vom Ersatzpflichtigen die für die Wiederherstellung des vor dem Schadenereignis bestehenden Zustandes aufzuwendenden Kosten ersetzt verlangen. Ob nach § 249 BGB auch ein Anspruch auf MwSt-Erstattung besteht, richtet sich danach, ob Geschädigter neben dem Netto-Aufwand zur Schadenbehebung zusätzlich MwSt aufwenden muss.[53] Kann der Geschädigte die MwSt mit dem Finanzamt verrechnen, besteht sein wirtschaftlicher Schaden nur im Nettobetrag.[54] Nur wenn keine Verrechnungsmöglichkeit besteht, besteht ein auf Bruttozahlung gerichteter Ersatzanspruch.
Rz. 53
Im Sachschadenrecht ist für Unfälle ab dem 1.8.2002 § 249 BGB zu beachten. Soweit wegen des Unfalls Sachschäden abzuwickeln sind (Fahrzeugschaden, Gebäudeschaden, Schäden an anderen Sachen), werden diese Ansprüche bei Tötung des ursprünglichen Eigentümers und Anspruchsberechtigten nunmehr von dessen Erben verfolgt. Die Erstattung von Mehrwertsteuer ist zum einen davon abhängig, ob der ursprünglich Geschädigte diese mit dem Finanzamt hätte verrechnen können, zum anderen davon, ob diese Verrechnung auch nach dem Tode noch möglich ist. Es gelten dabei die allgemeinen Grundsätze für die Erstattung der Mehrwertsteuer.
Rz. 54
Bei Gläubiger- oder Schuldnermehrheit kann für die MwSt-Erstattung bedeutsam sein, wer sich im Innenverhältnis als letztlich Berechtigter oder Verpflichteter herausstellt (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherer im Verhältnis zu den mitversicherten Personen).[55]
Rz. 55
Bei Schadenersatzleistungen wegen entgangenen Gewinns fällt keine zu ersetzende Umsatzsteuer an.[56]
Rz. 56
Die Beweislast für die fehlende Mehrwertsteuerabzugsberechtigung trifft den Verletzten.[57] Der Geschädigte ist hiermit auch nicht übermäßig belastet, da das entsprechende Negativattest ohne Weiteres von seinem zuständigen Finanzamt erteilt werden kann. Je nach den Fallumständen, kann auch die nachprüfbare Stellungnahme des Steuerberaters zum Nachweis ausreichen.
Rz. 57
Der Geschädigte muss von seiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug Gebrauch machen.[58]
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