Rz. 61

 

Hinweis

Siehe § 2 Rdn 1290 ff.

 

Rz. 62

Nur soweit ein Geschädigter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist auf Anwaltskosten entfallende MwSt zu übernehmen.

 

Rz. 63

Unterliegen bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten einzelne Positionen nicht der MwSt (z.B. Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld), ist diese anteilig zu erstatten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge