a) Verdienstausfall
Rz. 20
Einem in seinem Erwerbsleben durch ein schädigendes Ereignis Betroffenen sind zunächst nur seine Netto-Einbußen zu ersetzen.
Rz. 21
Die – korrekt angewendete und erst damit dann gleichwertige – Schadensberechnung nach der Bruttolohnmethode bzw. der modifizierten Nettolohnmethode hat zum Ziel, den "wahren" und "wirklichen" Schaden zu ermitteln. Im rechnerischen Ergebnis bleibt es sich gleich, ob das Nettoeinkommen um bestehen bleibende unfallbedingte Nachteile aufgestockt oder das Bruttoeinkommen um ausgleichspflichtige unfallbedingte Vorteile des Geschädigten im Wege des Vorteilsausgleichs vermindert wird; entscheidend ist, dass nach beiden Berechnungsmethoden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie wegen des Schadensfalls nicht mehr anfallen, aus dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten ausgegrenzt werden. Dabei setzen weder die Feststellung des Nettoeinkommens noch die Ermittlung des Vorteilsbetrags eine Art hypothetischer Einkommensteuerveranlagung des Geschädigten voraus.
aa) Mehrsteuer
Rz. 22
Hat der Geschädigte die Schadenersatzrenten als Einkommen zu versteuern, hat der Schädiger ihm diese Steuer zu ersetzen. Zu ersetzen ist nur die (anteilige) Mehrsteuer, die auf den dem Geschädigten gezahlten Schadenersatzbetrag entfällt (nicht aber die gesamte Steuerlast). Ersetzt werden sollen aber nur diejenigen Schäden, die sich aus den konkreten Tatsachen ergeben; werden diese verfälscht, soll der Geschädigte davon nicht profitieren können; der Geschädigte darf sich nicht ungerechtfertigt auf Kosten des Schädigers bereichern.
Rz. 23
Der Schadenersatzpflichtige hat den Geschädigten steuerrechtlich so zu nehmen, wie dieser tatsächlich gestellt ist. Ein erwerbstätiger verheirateter Geschädigter, der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, kann von dem Schädiger, der ihm neben dem entgangenen Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern zu ersetzen hat, den Einkommensteuerbetrag ersetzt verlangen, der sich auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt. Ist die geschädigte Person verheiratet und wird sie mit ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt, dann bilden auch nur diese Tatsachen die Berechnungsgrundlage für den Steuerschaden. Dabei ist es irrelevant, ob der geschädigte Ehegatte besserverdienend ist als der andere Ehegatte; die Rechnungsgrundlage gilt bei der Zusammenveranlagung demnach für beide Ehegatten gleichermaßen. Die Steuerschuld wird konkret an den tatsächlichen Umständen gemessen, wobei sich die steuerliche Veranlagung der Ehegatten positiv wie negativ für den Geschädigten auswirken kann, je nachdem, ob der besserverdienende oder der geringverdienende Ehegatte geschädigt wurde.
Rz. 24
Der Hauptverdiener muss sich bei gemeinsamer steuerlicher Veranschlagung den Splittingvorteil anrechnen lassen. Irrelevant ist, welcher Ehegatte besserverdienend ist; der besserverdienende Ehegatte kann sich im Schadensfall nicht darauf berufen, dass er ohne gemeinsame steuerrechtliche Veranlagung eine höhere Steuerbelastung hätte. Der Hauptverdiener darf nach dem Schadensfall nicht – zum Vorteil des Partners, der weniger verdient – von der gemeinsamen Veranlagung absehen; es sei denn, besondere, dem Schadensfall nicht zuzurechnende, Gründe rechtfertigen die Änderung der steuerlichen Veranlagung. Es hat bei einer gemeinsamen Veranlagung zu verbleiben. Der BGH verdeutlicht gerade eine einheitliche und gerechte Berechnung des Steuerschadens, so dass solches Verhalten Sinn und Zweck des Urteils zuwiderlaufen würde.
Rz. 25
Erhält ein Kind eine Entschädigu...