I. Einkommensteuer
1. Steuerfreie Einnahmen
Rz. 15
Nach § 3 EStG sind u.a. steuerfrei:
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Bar- und Sachleistungen der Kranken-, Pflege- und der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 lit. a EStG); |
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Sachleistungen sowie Kinder-, Pflegeversicherungs- und Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung, Übergangsgeld nach dem SGB VI (§ 3 Nrn. 1, 14 EStG); |
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Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, ALG II, Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach dem SGB III (AFG), soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden (§ 3 Nr. 2 EStG). |
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Rentenabfindungen nach § 107 SGB VI, § 21 BeamtVG (§ 43 SVG), § 9 Abs. 1 Nr. 3 Altersgeldgesetz (oder entsprechendem Landesrecht) (§ 3 Nr. 3 lit. a, c EStG); die Steuerfreiheit der Leistungen nach dem SGB VII regelt § 3 Nr. 1 lit. a EStG. |
Rz. 16
Die Steuerfreiheit dieser Leistungen ist zugunsten des ersatzpflichtigen Schuldners zu berücksichtigen. Bei einigen Leistungen ist der steuerrechtliche Progressionsvorbehalt zu beachten.
2. Einmalige Leistungen – Wiederkehrende Leistungen
Rz. 17
Schadenersatzansprüche können (vollständig oder in Teilbereichen) durch Einmalzahlung abgefunden werden. Diese Abfindung ist steuerfrei, soweit es sich nicht um den Ersatz entgangener Einnahmen handelt.
Rz. 18
Nach §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 lit. a EStG unterliegen ausschließlich "Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" der Steuerpflicht. Solche Entschädigungen können bei allen Einkunftsarten in Betracht kommen und erfassen auch Leistungen aufgrund haftpflichtrechtlicher Bestimmungen.
Rz. 19
Für die steuerliche Behandlung wiederkehrender Leistungen kommt es nicht auf eine periodische Zahlungsweise an, sondern darauf, ob die Schadenersatzrente einer bestimmten Einkunftsart des EStG zuzuordnen ist: Schadenersatzrenten sind auch bei periodischer Zahlungsweise (siehe § 22 Nr. 1 EStG) nur dann vom Empfänger (dem Geschädigten) als Einkommen zu versteuern, wenn auch bei einmaliger Leistung die Ersatzleistung steuerbar gewesen wäre. Dieser Steuerschaden wiederum ist dann vom Schädiger zu erstatten (siehe Rdn 2).
3. Schadenarten und Versteuerung
a) Verdienstausfall
Rz. 20
Einem in seinem Erwerbsleben durch ein schädigendes Ereignis Betroffenen sind zunächst nur seine Netto-Einbußen zu ersetzen.
Rz. 21
Die – korrekt angewendete und erst damit dann gleichwertige – Schadensberechnung nach der Bruttolohnmethode bzw. der modifizierten Nettolohnmethode hat zum Ziel, den "wahren" und "wirklichen" Schaden zu ermitteln. Im rechnerischen Ergebnis bleibt es sich gleich, ob das Nettoeinkommen um bestehen bleibende unfallbedingte Nachteile aufgestockt oder das Bruttoeinkommen um ausgleichspflichtige unfallbedingte Vorteile des Geschädigten im Wege des Vorteilsausgleichs vermindert wird; entscheidend ist, dass nach beiden Berechnungsmethoden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie wegen des Schadensfalls nicht mehr anfallen, aus dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten ausgegrenzt werden. Dabei setzen weder die ...