Rz. 10
Wenn und soweit eine Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit einer beruflichen/betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen begründet wurde, ist die Schadensersatzleistung als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) zu sehen, die damit zu einer Minderung des steuerpflichtigen Gewinns führt. Es kommt nicht darauf an, wie die Schadensersatzleistung beim Geschädigten steuerrechtlich behandelt wird. Schadensersatzleistungen können bei der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sofort abgezogen werden. Droht einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ernsthaft die Gefahr, wegen einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen zu werden, hat er eine entsprechende Rückstellung (auch für die Kosten eines Prozesses) zu bilden.
Rz. 11
Angestellte dürfen Zahlungen als Werbungskosten (§ 9 EstG) geltend machen, soweit die Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften steht.
Rz. 12
Schadensersatzverpflichtungen können im Einzelfall als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) anzuerkennen sein. Voraussetzung ist, dass die Ersatzpflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Rz. 13
Ob Schadenersatzrenten als Sonderausgabe (§§ 10 ff. EStG) zu werten sind, unterliegt der Einzelfallprüfung.
Rz. 14
Echte Schadensersatzleistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da es an einem Leistungsaustausch fehlt. Sie sind kein Entgelt für eine Gegenleistung.