Rz. 57
Schadenersatz, den ein Gewerbetreibender wegen unfallbedingter Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhält, gehört nicht zum Gewerbeertrag nach § 7 GewStG und unterliegt daher auch nicht der Gewerbesteuer.[64] Diese Steuerersparnis kommt im Wege des Vorteilsausgleiches dem Ersatzpflichtigen zugute.[65]
Rz. 58
Die Entschädigung kann jedoch als Einkunft aus Gewerbebetrieb nach § 24 Nr. 1 EStG einkommensteuerpflichtig sein.[66]
Rz. 59
Rentenzahlungen, die ein Gewerbetreibender als Ausgleich für den durch einen Unfall verminderten gewerblichen Gewinn erhält, stellen gewerbliche Einkünfte dar und unterliegen der Gewerbesteuer.[67]
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