A. Allgemeines
I. Schadenersatz
Rz. 1
Schadenersatzleistungen können sowohl die betriebliche als auch die private Sphäre des Ersatzberechtigten betreffen. Der Ersatz von Schäden an persönlichen Rechtsgütern (Leben, Gesundheit) unterfällt generell der privaten Sphäre.
Rz. 2
Erhält der Geschädigte Schadenersatzleistungen, die dem Erwerb zuzuordnen sind, hat der Ersatzpflichtige auch denjenigen Steuerbetrag zu erstatten, mit dem die Finanzverwaltung den Verletzten belastet, nachdem diesem Nettoverdienstausfallschaden ausgezahlt wurde.
1. Fälligkeit
Rz. 3
Steuerzahlungen sind gegenüber der Finanzverwaltung aufgrund eines Vorauszahlungsbescheides (§ 37 EStG) bzw. aufgrund eines endgültigen Steuerbescheides (§ 220 AO) fällig.
Rz. 4
Der Geschädigte hat vor Fälligkeit der Steuerschuld nur einen Feststellungsanspruch gegen den Schädiger. Die Erstattung von Steuerbeträgen kann von diesem erst verlangt werden, wenn die Steuerveranlagung des Geschädigten durchgeführt ist.
Rz. 5
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Geschädigte Sicherheit leisten muss. Liegt ein Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes vor, besteht ein gleichgelagerter und fälliger Schadensersatzanspruch des Verletzten in Höhe der Steuervorauszahlung, dies allerdings nur Zug-um-Zug gegen Abtretung eines etwaigen Erstattungsanspruches gegenüber der Finanzbehörde. Dieser Erstattungsanspruch kann erst nach Ablauf der Steuerperiode ermittelt werden; die Abtretung dient dabei – als Kehrseite der Erstattungspflicht bzgl. der Vorauszahlungen – der Absicherung des Ersatzpflichtigen bei überhöhter Steuervorauszahlung.
2. Steuerschraube
Rz. 6
Der Ersatz des Steuerbetrages ist eine nach § 24 Nr. 1 lit. a EStG zu versteuernde Einnahme, so dass nunmehr eine "Steuerschraube" einsetzen kann: Jeder weitere Ersatz der im jeweiligen Folgejahr anfallenden Steuer löst seinerseits wieder eine Steuerpflicht aus.
Rz. 7
Mit Sicherheit vermeiden kann man diese Steuerschraube nur durch eine vorherige Einbeziehung der auf die Abfindung entfallenden Steuer in den Abfindungsbetrag. Die Zahlung der Steuer obliegt dann dem Anspruchsberechtigten ohne ein Nachforderungsrecht gegenüber dem Ersatzpflichtigen (was in der Abfindungserklärung gegebenenfalls festzuhalten wäre).
3. Aufteilung des Ersatzbetrages
Rz. 8
Erhält ein Steuerpflichtiger von einem Haftpflichtigen aufgrund eines Vergleiches eine Entschädigung wegen entgehender und entgangener Einnahmen oder Ausfall im Haushalt, für aufgewendete Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld, kann (wenn der Vergleich nichts über die Abgeltung der einzelnen Schadenpositionen aussagt) die Finanzverwaltung die A...