Dr. iur. Frank Fad, Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 163
Ein Fahrzeug führt, wer es in eigener Verantwortung in Betrieb setzt. Der BGH hat hierzu ausgeführt, "Voraussetzung dafür, dass von einem (mindestens mitverantwortlichen) Führen des Kraftfahrzeuges gesprochen werden kann, ist jedoch immer ein Entscheidungsspielraum desjenigen, der die Bewegung und die Fahrtrichtung beeinflusst." Der Begriff des Kraftfahrzeugführers ist hiernach rein technisch aufzufassen. Führer ist derjenige, der im Augenblick der Begehung der unerlaubten Handlung das Fahrzeug lenkt bzw. die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat. Es spielt keine Rolle, ob er dabei den Weisungen eines mitfahrenden Dritten unterworfen ist. Wer beim Schieben eines nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeugs nach den Anweisungen des verantwortlichen Fahrers nur Hilfsdienste leistet – z.B. Einschlagen des Lenkrades –, ist nicht "Führer" des Kraftfahrzeugs. Ist das Kfz objektiv nicht fortzubewegen (z.B. weil es aufgebockt ist), so ist derjenige, der den Motor anlässt in der Absicht loszufahren, nicht "Fahrzeugführer". Auch wer auf der Autobahn einen liegen gebliebenen Pkw in Betrieb zu setzen versucht, wird dadurch nicht zum Führer des Kfz. Wird versehentlich der Motor und das Kfz in Gang gesetzt, so wird derjenige zum Kfz-Führer, der versucht, durch Lenken, Steuern, Bremsen usw. auf das Fahrzeug einzuwirken.