Rz. 2

Das in § 7 StVG auf den Halter und in § 18 StVG auch auf den Führer eines Kraftfahrzeugs ausgerichtete Haftungssystem trägt der potenziellen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel Rechnung. Deswegen ist in § 7 StVG eine weitgehend von einem Verschulden unabhängige Haftung des Halters und zugleich in § 18 StVG eine vermutete Verschuldenshaftung des Fahrzeugführers festgelegt. Diese Regelungen gewährleisten eine angemessene und in aller Regel zügige Schadensregulierung unter Berücksichtigung der Interessen der am Straßenverkehr teilnehmenden Verantwortlichen und der Betroffenen. Ergänzt wird dieses System durch die im Falle eines Verschuldens parallel eingreifende Haftung nach den §§ 823 ff. BGB.

 

Rz. 3

Im Zusammenhang mit den einschlägigen Vorschriften des Versicherungsrechts stellen die vorgenannten Regelungen aus der Sicht sowohl des Geschädigten als auch des Schädigers ein umfassendes Vorsorgesystem dar: Der für die Straßenverkehrshaftung obligatorische Versicherungsschutz nach dem Pflichtversicherungsgesetz gewährleistet nicht nur eine Deckung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten, sondern gewährt ihm auch einen nach näherer Maßgabe von § 115 VVG gerichtlich durchsetzbaren Direktanspruch gegen den Versicherer selbst. Obgleich die Pflichthaftpflichtversicherung in erster Linie dem Interesse des Geschädigten dient, ist hieraus auch der Schädiger geschützt, und zwar zum einen durch die Deckung nach dem Versicherungsvertrag, und zum anderen gerade wegen der Einschränkung der Regressmöglichkeiten des Versicherers innerhalb der Kfz-Pflichtversicherung.[1]

 

Rz. 4

Aus der Sicht des Gesetzgebers hat sich dieses Haftungssystem "über Jahrzehnte hinweg bewährt. Es gewährleistet eine angemessene und in aller Regel zügige Schadensregulierung unter Berücksichtigung der Interessen der am Straßenverkehr teilnehmenden Verantwortlichen und der Betroffenen".[2] Die Bedeutung der Gefährdungshaftung wird zunehmen. Insbesondere die Einführung vollautomatisierter Fahrzeuge wird hauptsächlich unter dem haftungsrechtlichen Blickwinkel der Gefährdungshaftung beurteilt werden. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen das Verkehrsgeschehen ohne den direkten Einfluss eines Fahrers verläuft. Hinzu kommen die mit elektromotorischem Hilfsantrieb versehenen Fahrzeuge. Zwar sind sie unter den tatbestandlichen Gegebenheiten des § 1 Abs. 3 StVG von der Gefährdungshaftung weitgehend ausgeschlossen,[3] so dass insoweit ausschließlich eine Verschuldenshaftung in Betracht kommen kann. Allerdings nimmt die Leistungsfähigkeit solcher Fahrzeuge zu mit der Folge einer entsprechenden Einbeziehung in die Gefährdungshaftung des StVG.

[1] Zum Ganzen vgl. auch die Ausführungen zu § 5, insbesondere zu Rdn 7, 12 f., 22, 22 und 22 ff.
[2] So die Ausführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften; vgl. BT-Drucks 14/7752, S. 29.
[3] Siehe dazu die Ausführungen in Rdn 12.

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