Dr. iur. Frank Fad, Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 97
Auch auf Autorennen findet das StVG mit seinen Haftungsbestimmungen grundsätzlich Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob es auf öffentlichen oder privaten Straßen stattfindet. Dabei ist in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rennfahrers ein objektiver Maßstab anzulegen, jedoch mit der Einschränkung in subjektiver Hinsicht, dass es auf den Personenkreis der Rennfahrer mit ankommt. Bei Rennen auf geschlossener Bahn hat der Fahrer eines Rennwagens "diejenige Sorgfalt anzuwenden, die von tüchtigen, gewissenhaften Rennfahrern angewendet wird". Als Maßstab für den zur Verhütung eines Schadens anzuwendenden Grad von Umsicht und Sorgfalt gelten auch hier die Anforderungen des Verkehrs. Eine Freiheit der Fahrweise bei Rennwagen bis zur frivolen Leichtfertigkeit hat der BGH ausdrücklich abgelehnt.
Rz. 98
Soweit es sich um die Haftung der Rennfahrer untereinander handelt, ist die Inanspruchnahme eines schädigenden Rennteilnehmers ausgeschlossen, soweit ihm kein gewichtiger Regelverstoß zur Last fällt. So haftet der Überholer bei einem Autorennen auf einer Rennbahn nur bei grob fahrlässigem Verhalten. Diese Grundsätze gelten aber nicht, soweit im konkreten Fall Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung besteht. Bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen besteht nach AKB A.1.5.2. ein Leistungsausschluss; die Teilnahme an einer nicht genehmigten Veranstaltung begründet nur eine Obliegenheitsverletzung gemäß AKB D.2.2.
Rz. 99
Die Haftung gegenüber den Zuschauern richtet sich auch bei Autorennen sowohl nach StVG als auch dem BGB. Die Schwierigkeit liegt nur darin festzustellen, ob im Einzelfall ein Verschulden des Rennfahrers angenommen werden soll oder nicht. Zwar ist davon auszugehen, dass einem Autorennen typischerweise eine besonders schnelle Fahrweise der Fahrer eigen ist. Allerdings setzt dies voraus, dass zur Sicherung des Publikums einschlägige Schutzmaßnahmen getroffen sind, auf die sich der Rennfahrer normalerweise verlassen kann. Sobald aber für ihn erkennbar wird, dass das Publikum gefährdet wird, muss er unter Umständen seine Geschwindigkeit herabsetzen und vorsichtig fahren, selbst wenn dadurch der Zweck des Rennens illusorisch wird. Das OLG Koblenz hat bei geschlossener Fahrbahn grundsätzlich von dem Vorwurf zu schneller Fahrweise Abstand genommen. Wenngleich bei einem Autorennen nicht dieselben Sorgfaltsmaßstäbe angelegt werden dürfen wie im "normalen" Straßenverkehr, dann dürfen die Rennfahrer doch nicht solche Risiken eingehen, die für sie ersichtlich zu einer Schädigung von Zuschauern führen können. Nur dann verhalten sie sich wie gewissenhafte Rennfahrer. Insbesondere bei Rennen, die auf Straßen durchgeführt werden, die normalerweise dem allgemeinen Verkehr dienen, darf sich der (Renn-)Fahrer nicht darauf verlassen, dass der Veranstalter die ordnungsgemäße Sicherung der Rennstrecke hergestellt habe. Anders ausgedrückt: der Rennfahrer darf solche Risiken nicht eingehen, die ersichtlich zu einer Schädigung von Zuschauern führen können.
Rz. 100
Der Veranstalter eines motorsportlichen Wettbewerbs ist auch Träger der Verkehrssicherungspflicht. Autorennen auf öffentlichen Straßen sind nach § 29 Abs. 1 StVO grundsätzlich verboten. Dies gilt sowohl für organisierte als auch nicht organisierte, so genannte wilde Rennen. Die zuständige Landesbehörde kann jedoch eine Ausnahmeerlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erteilen. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis ergeben sich aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO. Die Landesbehörde, die ein Autorennen auf nicht öffentlicher Straße genehmigt, handelt nur aufgrund hoheitlicher Aufgaben. Sie haftet daher dem Beteiligten nicht als Veranstalter, sondern ausschließlich im Rahmen des § 839 BGB, Art. 34 GG.
Rz. 101
Ein stillschweigender Haftungsverzicht der Zuschauer kann nicht angenommen werden. Umfang und Art der Sicherungsvorkehrungen richten sich nach den Erfordernissen im Einzelfall.