Dr. iur. Frank Fad, Prof. Dr. Günther Schneider
I. Übersicht
Rz. 225
§ 17 StVG normiert den inneren Ausgleich im Falle der Schädigung durch mehrere gesetzlich Haftpflichtige, zunächst bei Schädigung einer Person, die selbst nicht mit einem Fahrzeug am Unfall beteiligt ist, durch zwei oder mehrere ursächlich am Unfall beteiligte Fahrzeuge; insoweit enthält Abs. 1 Regelungen hinsichtlich eines Gesamtschuldnerausgleichs zwischen den unfallbeteiligten Kfz. Abs. 2 trifft Regelungen über die Haftung zwischen den beteiligten Kfz-Haltern für selbst erlittene Schäden. Abs. 3 sieht einen Haftungsausschluss für den Fall eines unabwendbaren Ereignisses vor, während Abs. 4 Regelungen beim Zusammentreffen der StVG-Gefährdungshaftung mit der Betriebsgefahr einer Eisenbahn und der Tierhaftung gegenüber dem geschädigten Dritten vorsieht.
Rz. 226
§ 17 StVG ist in der heutigen Ausgestaltung durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 wesentlich geändert worden. Im parlamentarischen Verfahren erhielt die Regelung ihre gegenwärtige Fassung im Zuge des Ausschussverfahrens, nachdem durch Art. 4 Nr. 8 des Gesetzentwurfs vom 7.12.2001 ursprünglich nur eine Änderung des Abs. 2 beabsichtigt war. Insgesamt wurde § 17 StVG mit der Änderung "neu strukturiert und der in ihm geregelte Ausgleich mehrerer haftpflichtiger Kfz-Halter um den Ausschlussgrund des "unabwendbaren Ereignisses" ergänzt. Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 17 Abs. 1 S. 1 StVG, der den Ausgleich zwischen mehreren beteiligten Kfz-Haltern bei Verursachung eines Drittschadens regelt. Der neue Absatz 2 enthält die bisher in § 17 Abs. 1 S. 2 StVG geregelte Ausgleichspflicht zwischen mehreren unfallbeteiligten Kraftfahrzeughaltern für selbst erlittene Schäden. Die Aufnahme dieser Ausgleichspflicht in einen eigenen Absatz und ihre Neuformulierung dient dem besseren Verständnis der Norm. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Der neue Absatz 3 regelt, dass Ausgleichspflichten nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sind, wenn der Unfall durch ein "unabwendbares Ereignis" verursacht wurde: Anders als der Regierungsentwurf es vorsah, soll der bisher in § 7 Abs. 2 StVG geregelte Haftungsausschlussgrund des "unabwendbaren Ereignisses" nicht vollständig entfallen, sondern weiterhin für den Schadensausgleich zwischen den Haltern mehrerer unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge gelten. Damit folgt der Rechtsausschuss einer Anregung aus der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf."
II. Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG)
Rz. 227
§ 17 Abs. 1 StVG erfasst den Ausgleich zwischen mehreren haftpflichtigen Kfz-Haltern bei Verursachung eines Drittschadens. Während Abs. 1 die Fallkonstellation der Schädigung eines Dritten durch mehrere Halter erfasst, hat Abs. 2 den Schadensausgleich der beteiligten Halter untereinander zum Gegenstand. Die Ausgleichspflicht trifft nicht nur die Halter der beteiligten Kfz, sondern erfasst ausweislich des § 18 Abs. 1 S. 1 StVG auch die beteiligten Kfz-Führer.
Rz. 228
Tatbestandlich setzen die Abs. 1 und 2 das Bestehen eines gesetzlichen Haftungsanspruchs im Verhältnis zum Geschädigten voraus, der selbstständig neben den Ausgleichsansprüchen der Gesamtschuldner steht. Worauf der Ersatzanspruch beruht, ist ohne Belang; der Anspruch muss im Unfallzeitpunkt kraft Gesetzes entstehen, z.B. Gefährdungshaftung, Delikts- oder Amtshaftung. Für das Verhältnis zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern und insbesondere für ihren Ausgleichsanspruch kommt es ausschließlich auf die Umstände, vor allem auf den Grad der beiderseitigen Verursachung, nicht auch auf den Rechtsgrund der Haftung an; der Ausgleichsanspruch wird mithin hinsichtlich seiner rechtlichen Beurteilung völlig von der Haftung des einzelnen Gesamtschuldners gegenüber dem Verletzten losgelöst.
Rz. 229
Dem Dritten gegenüber haften die mehreren Schädiger nach den §§ 7, 18 StVG als Gesamtschuldner in vollem Umfang nach Maßgabe der in den §§ 12, 12a StVG festgelegten Höchstbeträge. Nach Abs. 1 ist zwischen den beteiligten Haltern hinsichtlich des Anspruchs des geschädigten Dritten ein Gesamtschuldnerausgleich vorzunehmen, der im Innenverhältnis zum einen die jeweiligen Haftungsanteile bestimmt und zum anderen, soweit es um selbst erlittene Schäden geht, ihre Haftungsquote (Abs. 2) festlegt.
Rz. 230
Die nach § 17 Abs. 1 StVG zu bestimmende Haftungsquote hängt im Verhältnis der beteiligten Halter zueinander von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Der jeweilige Verschuldensanteil ist hierbei zu berücksichtigen. Weil insoweit zu fragen ist, welcher Unfallbeteiligte in welchem Maße den Schaden zu tragen hat, ist das