Rz. 45
Auch eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO ist in Ausnahmefällen zulässig und zwar nur dann, wenn bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Versicherungsnehmers besteht.[44]
Rz. 46
Bewiesene Unredlichkeiten des Versicherungsnehmers, auch wenn sie keinen Bezug zum Versicherungsfall haben, verbieten bereits die Anwendung von Beweiserleichterungen oder die Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO;[45]
Rz. 47
Verdachtsmomente oder die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO reichen nicht aus,[46] wohl aber einschlägige Vorstrafen.[47]
Rz. 48
Auffällige Merkwürdigkeiten der Lebensverhältnisse des Versicherungsnehmers und seiner Darstellung zu den Begleitumständen der Entwendung seines Kraftfahrzeuges müssen nicht zur Erschütterung der Redlichkeitsvermutung führen.[48]
Rz. 49
Der zu führende Vollbeweis erfordert keine absolute Gewissheit; es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, "der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen".[49]
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