Rz. 45

Auch eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO ist in Ausnahmefällen zulässig und zwar nur dann, wenn bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Versicherungsnehmers besteht.[44]

 

Rz. 46

Bewiesene Unredlichkeiten des Versicherungsnehmers, auch wenn sie keinen Bezug zum Versicherungsfall haben, verbieten bereits die Anwendung von Beweiserleichterungen oder die Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO;[45]

 

Rz. 47

Verdachtsmomente oder die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO reichen nicht aus,[46] wohl aber einschlägige Vorstrafen.[47]

 

Rz. 48

Auffällige Merkwürdigkeiten der Lebensverhältnisse des Versicherungsnehmers und seiner Darstellung zu den Begleitumständen der Entwendung seines Kraftfahrzeuges müssen nicht zur Erschütterung der Redlichkeitsvermutung führen.[48]

 

Rz. 49

Der zu führende Vollbeweis erfordert keine absolute Gewissheit; es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, "der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen".[49]

[44] BGH VersR 1991, 691; OLG Frankfurt VersR 1997, 1351; OLG Köln SP 1997, 475; Zöller/Greger, ZPO-Kommentar § 448 ZPO Rn 4.
[45] BGH VersR 1991, 917, 918; BGH zfs 1996, 220 = DAR 1996, 235; Stiefel/Maier/Stadler, AKB A.2.2 Rn 99 m.w.N.
[46] BGH r+s 1996, 474.
[48] OLG Düsseldorf zfs 1997, 303.
[49] BGH, VI ZR 268/88, VersR 1989, 758, 759.

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