Rz. 31

Die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks ist nur mit Hilfe eines entsprechenden Vermögens möglich. Daher muss die Stiftung gem. § 80 Abs. 2 BGB eine Vermögensausstattung erhalten bzw. haben, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks als gesichert erscheinen lässt.[28] Abgesehen von Fällen der Verbrauchsstiftung muss das Vermögen darüber hinaus so beschaffen sein, dass es laufend Erträge abwirft, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden können. Als Stiftungsvermögen eignet sich im Grunde alles, was laufende Erträge abwerfen wird, also insbesondere Rendite-Immobilien, Wertpapiere bzw. Bankguthaben sowie Unternehmensbeteiligungen.

 

Rz. 32

Auch wenn, wie gesagt, keine Mindestbeträge gesetzlich vorgeschrieben sind, gilt es stets zu überlegen, welche Erträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks erforderlich sind und ob bzw. inwieweit diese Erträge aus dem für den Stiftungsstock zur Verfügung zu stellenden Vermögen zu erwirtschaften sind. Insoweit geht es weniger um die Überlegung, wie die Anforderungen der Genehmigungsbehörde zu erfüllen sind, als vielmehr um die Frage, ob bzw. auf welche Weise der vom Stifter ins Auge gefasste Stiftungszweck nachhaltig erfüllt werden kann.

[28] Kritisch: Richter, Die Reform des Stiftungsrechts, in Bundesverband Deutscher Stiftungen, Vom Steuerstaat zum Stifterengagement, 44, 49 f.

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