Rz. 38

Beschlüsse innerhalb des Vorstandes werden gem. § 86 S. 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 32 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit der Mehrheit der erschienenen Organmitglieder gefasst. Abweichende Satzungsregelungen sind jedoch möglich.

Unterliegt ein Organmitglied einer Interessenkollision, besteht nach § 34 BGB ein Ausschluss vom Stimmrecht. Hauptanwendungsfälle sind die im Raum stehende Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Organmitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung. Den Stimmrechtsausschluss beseitigende Satzungsregelungen sind gem. § 40 BGB unzulässig.[36]

[36] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 61.

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