a) Vergütung von Organmitgliedern
Rz. 39
Aus der Perspektive des Gesetzgebers handelt es sich bei der Mitgliedschaft in Organen von Stiftungen um die Ausübung eines Ehrenamts. Anfallende Auslagen (Reisekosten, Verdienstausfall etc.) sind grundsätzlich zu ersetzen, ein Vergütungsanspruch aber nicht vorgesehen. Das schließt aber nicht aus, in der Satzung ausdrücklich einen Vergütungsanspruch zu verankern. Sitzungsgelder, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen sind in der Praxis weit verbreitet. Nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen sollte bei Vergütungsregelungen stets auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den voraussichtlichen Stiftungserträgen und der Höhe der Vergütungen geachtet werden. Dabei sollte auch insbesondere die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Stiftungsorgane ihre Vergütungsansprüche selbst festlegen. Die gegenseitige Kontrolle verschiedener Stiftungsorgane ist hier im Zweifel nicht ausreichend. Vielmehr sollte die Festsetzung von Vergütungsansprüchen Dritten übertragen sein oder wenigstens von der Zustimmung eines Dritten, z.B. der Stiftungsaufsichtsbehörde, abhängig gemacht werden.
Rz. 40
Weitere Einschränkungen gelten selbstverständlich bei gemeinnützigen Stiftungen. Hier muss auf jeden Fall gewährleistet sein, dass niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wird (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
b) Möglichkeit von Satzungsänderungen
Rz. 41
Grundsätzlich ist die einmal vom Stifter erlassene Stiftungssatzung unabänderlich, und das sozusagen "für alle Ewigkeit". Nichtsdestotrotz können zukünftige Entwicklungen eine spätere Anpassung wünschenswert und sinnvoll erscheinen lassen. Dies ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Stifter bereits in der ursprünglichen Satzung Änderungsmöglichkeiten vorsieht, die eine spätere Satzungsänderung erlauben. Dabei ist zwischen Änderungen des Stiftungszwecks einerseits und Änderungen anderer Satzungsregelungen andererseits zu unterscheiden.
Rz. 42
Die Hürden für eine Änderung des Stiftungszwecks sind grundsätzlich sehr hoch. Nach einigen Stiftungsgesetzen setzt eine Zweckänderung selbst bei Vorliegen einer Ermächtigung in der Stiftungssatzung zusätzlich noch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraus (derentwegen der ursprüngliche Zweck nicht mehr sinnvoll verfolgt werden kann). Alternativ sind Satzungsänderungen beim Eintritt entsprechender, vom Stifter selbst hierfür vorgegebener konkreter Bedingungen möglich.
Rz. 43
Änderungen sonstiger Satzungsbestimmungen sind demgegenüber auch ohne Erfüllung derartiger Anforderungen zulässig, allerdings stets nur unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Satzungsänderung mit dem ursprünglichen Stifterwillen vereinbar ist. Außerdem setzt jede Satzungsänderung grundsätzlich die Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde voraus.
c) Möglichkeit der Stiftungsauflösung
Rz. 44
Ist der Zweck der Stiftung erfüllt oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, etwa weil die Stiftung ihr Vermögen verloren hat, kann sie aufgelöst werden.
Rz. 45
Außerdem kann der Stifter in der Satzung andere Beendigungs- bzw. Auflösungsgründe festlegen. So kann z.B. eine Stiftung auch auf Zeit errichtet werden, mit der Folge, dass sie an dem entsprechenden Termin aufgelöst wird. Ebenso sind Satzungsregelungen möglich, die es den Stiftungsorganen ermöglichen, bei Vorliegen bestimmter satzungsmäßiger Bedingungen die Auflösung der Stiftung zu beschließen.
Rz. 46
Im Fall der Auflösung erlischt die Stiftung als juristische Person. Da sie dann auch als Trägerin von Vermögen nicht mehr in Betracht kommt, fällt ihr Vermögen dem bzw. den so genannten Anfallberechtigten zu. Im Zweifel (also ohne abweichende Satzungsregelung) ist nach § 88 S. 2 BGB der Fiskus des Landes anfallberechtigt, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder ein anderer nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmter Anfallberechtigter.
Rz. 47
Diese Regelungen sind aber nicht zwingend. Der Stifter kann gemäß § 88 S. 1 BGB in der Satzung den oder die Anfallsberechtigten selbst bestimmen oder eine Person oder Institution benennen, die im Zeitpunkt der Auflösung über die Anfallsberechtigung (und ggf. deren Maß) entscheidet.
Bei gemeinnützigen Stiftungen besteht allerdings das Gebot der Vermögensbindung für gemeinnützige Zwecke. Demzufolge darf das Stiftungsvermögen im Falle der Beendigung der Stiftung nur steuerbegünstigten Anfallsberechtigten zufallen.
d) Bestimmung der Begünstigten
Rz. 48
Die konkrete Benennung von Begünstigten (Destinatären) ist nach dem Geset...