Rz. 39

Aus der Perspektive des Gesetzgebers handelt es sich bei der Mitgliedschaft in Organen von Stiftungen um die Ausübung eines Ehrenamts. Anfallende Auslagen (Reisekosten, Verdienstausfall etc.) sind grundsätzlich zu ersetzen, ein Vergütungsanspruch aber nicht vorgesehen. Das schließt aber nicht aus, in der Satzung ausdrücklich einen Vergütungsanspruch zu verankern. Sitzungsgelder, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen sind in der Praxis weit verbreitet. Nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen sollte bei Vergütungsregelungen stets auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den voraussichtlichen Stiftungserträgen und der Höhe der Vergütungen geachtet werden.[37] Dabei sollte auch insbesondere die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Stiftungsorgane ihre Vergütungsansprüche selbst festlegen. Die gegenseitige Kontrolle verschiedener Stiftungsorgane ist hier im Zweifel nicht ausreichend. Vielmehr sollte die Festsetzung von Vergütungsansprüchen Dritten übertragen sein oder wenigstens von der Zustimmung eines Dritten, z.B. der Stiftungsaufsichtsbehörde, abhängig gemacht werden.

 

Rz. 40

Weitere Einschränkungen gelten selbstverständlich bei gemeinnützigen Stiftungen. Hier muss auf jeden Fall gewährleistet sein, dass niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wird (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).[38]

[37] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 64.
[38] Vgl. insoweit BMF, Schreiben v. 25.11.2006, DStR 2008, 2479 ff.; siehe auch FG München EFG 2001, 538.

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