I. Stiftungsgeschäft
Rz. 15
Erste Voraussetzung der Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist ein wirksames Stiftungsgeschäft. Dieses bildet die Grundlage der ebenfalls erforderlichen staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB), durch die die Stiftung ihre Rechtsfähigkeit erlangt.
Rz. 16
Das Stiftungsgeschäft kann grundsätzlich als Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder auch von Todes wegen vorgenommen werden.
Rz. 17
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf gemäß § 81 BGB der Schriftform. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Außerdem muss der Stifter im Stiftungsgeschäft die Satzung der Stiftung vorgeben. Dies gilt wenigstens hinsichtlich des gesetzlichen Mindestinhalts der Satzung, also Name, Sitz, Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Bildung des Stiftungsvorstandes.
Rz. 18
Nach § 83 S. 1 BGB ist das Stiftungsgeschäft auch in Form einer Verfügung von Todes wegen möglich. Hierbei sind die formalen Anforderungen an Verfügungen von Todes wegen zu beachten, und zwar hinsichtlich des gesamten Inhalts einschließlich der Stiftungssatzung. Wird also das Testament handschriftlich errichtet, muss es vollständig eigenhändig niedergelegt werden. Die Bezugnahme bzw. ein Verweis auf andere Dokumente genügt nicht.
Der inhaltliche Anforderungskatalog des § 81 Abs. 1 S. 3 BGB gilt gem. § 83 S. 2 BGB entsprechend. Stellen sich die letztwilligen Anordnungen insoweit als mangelhaft dar, kann die zuständige Behörde der Stiftung vor der Anerkennung eine Satzung geben oder eine unvollständige Satzung ergänzen. Dabei soll grundsätzlich – soweit möglich – der Wille des Stifters zu berücksichtigt werden, § 83 S. 2 BGB.
Rz. 19
Grundsätzlich sollte das Ziel der Testamentsgestaltung darin bestehen, Ergänzungen bzw. Änderungen der Erblasseranordnungen durch die für die Anerkennung zuständige Behörde möglichst zu vermeiden. Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen muss daher entsprechend den gesetzlichen Anordnungen gestaltet werden und dem Willen und die Vorstellungen des Stifters möglichst dezidiert zum Ausdruck bringen. Besondere Bedeutung kommt dabei – sowohl bei der Stiftung unter Lebenden als auch von Todes wegen – der Ausgestaltung der Stiftungsatzung zu.
II. Inhalt der Stiftungssatzung
Rz. 20
Wie bereits angesprochen, schreibt § 81 Abs. 1 S. 3 BGB vor, dass das Stiftungsgeschäft auch eine Satzung enthalten muss. Die Mindestanforderungen sind gesetzlich geregelt. In den meisten Fällen hat der Stifter aber sehr dezidierte über den Mindestinhalt hinausgehende Vorstellungen, die in die Satzung integriert werden müssen. Nichtsdestotrotz dürfen bei alldem die gesetzlichen Anforderungen nicht übersehen oder vernachlässigt werden.
1. Name der Stiftung
Rz. 21
Der Name der Stiftung ist in jedem Fall integraler Bestandteil der Satzung. Er kann vom Stifter frei bestimmt werden. Das Wort "Stiftung" ist als Namensbestandteil nicht vorgeschrieben. Nichtsdestotrotz ist die Verwendung des Wortes "Stiftung" oder einer anderen Bezeichnung, die auf eine Verselbstständigung von Vermögen hindeutet (z.B. Institut, Fund oder Foundation), üblich.
2. Stiftungssitz
Rz. 22
Weiterer Pflichtinhalt der Satzung ist nach § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB der Stiftungssitz. Hat der Stifter bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen keine expliziten Angaben zum Sitz gemacht, gilt gem. § 83 S. 4 BGB im Zweifel sein letzter Wohnsitz im Inland als Stiftungssitz. Derartige Mängel der Satzung können also (auch noch nach dem Erbfall) geheilt werden.
Rz. 23
Dessen ungeachtet handelt es sich bei der Bestimmung des Sitzes um mehr als eine bloße Formsache: Nach dem Stiftungssitz richtet sich nämlich auch die Zuständigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde bzw. des Finanzamts. Der Sitz bestimmt also auch darüber, welches Landesstiftungsrecht zur Anwendung gelangt.
Allerdings kann der Stiftungssitz nicht vollkommen frei gewählt werden. Ein gewisser Bezug zur Stiftung bzw. zum Stiftungszweck sollte vorhanden sein. Außerdem sollte sich am statutarischen Stiftungssitz regelmäßig auch der (oder wenigstens ein) tatsächlicher Verwaltungssitz befinden.
Rz. 24
Da der Stiftungssitz einen zwingenden Satzungsinhalt darstellt, bedeutet eine spätere Sitzverlegung gleichzeitig eine Satzungsänderung, die bei Verlegung in ein anderes Bundesland auch der Genehmigung beider örtlich zuständiger Behörden bedarf.
3. Stiftungszweck
Rz. 25
Bei der Definition des Stiftungszwecks ist der Stifter weitestgehend frei, Nach dem Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung kann jeder Stiftungszweck definiert werden, der nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Gesetzliche Einschränkungen bestehen nicht, soweit nicht das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 80 Abs. 2 BGB).
Rz. 26
Diese Gestaltungsfreiheit kann der Stifter a...