Rz. 44

Ist der Zweck der Stiftung erfüllt oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, etwa weil die Stiftung ihr Vermögen verloren hat, kann sie aufgelöst werden.

 

Rz. 45

Außerdem kann der Stifter in der Satzung andere Beendigungs- bzw. Auflösungsgründe festlegen. So kann z.B. eine Stiftung auch auf Zeit errichtet werden, mit der Folge, dass sie an dem entsprechenden Termin aufgelöst wird. Ebenso sind Satzungsregelungen möglich, die es den Stiftungsorganen ermöglichen, bei Vorliegen bestimmter satzungsmäßiger Bedingungen die Auflösung der Stiftung zu beschließen.

 

Rz. 46

Im Fall der Auflösung erlischt die Stiftung als juristische Person. Da sie dann auch als Trägerin von Vermögen nicht mehr in Betracht kommt, fällt ihr Vermögen dem bzw. den so genannten Anfallberechtigten zu. Im Zweifel (also ohne abweichende Satzungsregelung) ist nach § 88 S. 2 BGB der Fiskus des Landes anfallberechtigt, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder ein anderer nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmter Anfallberechtigter.

 

Rz. 47

Diese Regelungen sind aber nicht zwingend. Der Stifter kann gemäß § 88 S. 1 BGB in der Satzung den oder die Anfallsberechtigten selbst bestimmen oder eine Person oder Institution benennen, die im Zeitpunkt der Auflösung über die Anfallsberechtigung (und ggf. deren Maß) entscheidet.

Bei gemeinnützigen Stiftungen besteht allerdings das Gebot der Vermögensbindung für gemeinnützige Zwecke. Demzufolge darf das Stiftungsvermögen im Falle der Beendigung der Stiftung nur steuerbegünstigten Anfallsberechtigten zufallen.[41]

[41] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 72; Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, Rn 436.

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