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§ 4 Umsetzung der Warenkaufrichtlinie im BGB / a) Rücktritt von einem Kaufvertrag über eine Sache mit digitalen Inhalten

Gerhard Ring
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Rz. 108

Der Rücktritt vom Kaufvertrag im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache vollzieht sich weiter nach Maßgabe von § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB.

Art. 13 Abs. 4 Buchst. a WKRL[270] macht den Rücktritt vom Vertrag allerdings nur vom bloßen Ablauf einer angemessenen Frist abhängig – entgegen der Regelung des § 323 Abs. 1 BGB, wonach der Verbraucher dem Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt haben muss (Notwendigkeit einer Fristsetzung).

 

Rz. 109

Eine Vertragsbeendigung nach der WKRL ist nicht möglich, wenn die Nacherfüllung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zwar im Ergebnis erfolgreich vorgenommen worden ist, sie aber

▪ nicht unentgeltlich,
▪ nicht innerhalb angemessener Frist bzw.
▪ nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer erfolgt ist.

§ 475d Abs. 1 Satz 1 BGB[271] schließt daher die Anwendbarkeit von

▪ § 323 Abs. 2 BGB (Ausschluss des Fristsetzungserfordernisses) und
▪ § 440 BGB

für Verbrauchsgüterkaufverträge i.S.v. § 474 Abs. 1 BGB aus.

 

Rz. 110

Für einen Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf einer Ware bedarf es nach § 475d Abs. 1 BGB[272] (in Umsetzung von Art. 13 Abs. 4 Buchst. a–d WKRL,[273] der die Abhilfen bei Vertragswidrigkeit vorgibt) der in § 323 Abs. 1 BGB bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend (unter Ausschluss) von § 323 Abs. 2 und § 440 BGB (Anwendungsausschluss) nicht mit der Folge, dass der Verbraucher hier dem Unternehmer keine Gelegenheit (Fristsetzung) zur Nacherfüllung geben muss (d.h. ohne Fristsetzung bzw. Fristablauf), sondern gleich vom Vertrag zurücktreten (bzw. wegen der Kopplung des Minderungs- an das Rücktrittsrecht nach § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB, mindern) kann[274] (mithin gleich zu den Sekundärrechten übergehen kann).

 

Rz. 111

Ein sofortiger Rücktritt wegen des Mangels der Ware ...

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