Rz. 83
Eine Sache mit digitalen Elementen ist nach § 475b Abs. 2 BGB – in Anlehnung an § 434 Abs. 1 BGB (strukturelle Entsprechung, siehe dazu Rdn 5 ff.) – frei von Sachmängeln, wenn sie
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bei Gefahrübergang und |
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(in Bezug auf eine Aktualisierung) auch während des Zeitraums (d.h. dem Aktualisierungszeitraum) nach § 475b Abs. 3 Nr. 2 BGB (für die subjektiven Anforderungen; maßgeblich ist damit, was der Vertrag vorgibt) und § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB (für die objektiven Anforderungen ist der Zeitraum maßgeblich, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann), womit eine Ware mit digitalen Elementen (unter Abweichung vom Gefahrübergang als maßgeblichem Zeitpunkt) auch sachmangelbehaftet sein kann, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei war, |
entspricht.
Wilke bewertet diese Bezugnahmen – "angesichts der ausdrücklich angeordneten "Ergänzung" (§ 475b Abs. 1 S. 1 BGB)“ – als "überflüssig"".
Rz. 84
Ergänzende Regelungen zum allgemeinen Kaufrecht i.S.v. § 475b Abs. 1 Satz 1 BGB betreffen zwei Aspekte:
Die dauerhafte Aktualisierungspflicht der bereitzustellenden digitalen Elemente bildet dann den Kern des Sachmangelbegriffs.
Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, d.h. eine Abweichung von den objektiven Anforderungen, ist nur nach Maßgabe von § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB (Rdn 130 ff.) zulässig.
aa) Subjektive Anforderungen
Rz. 85
Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht gemäß § 475b Abs. 3 BGB nur dann den subjektiven Anforderungen, wenn
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sie (im Zeitpunkt des Gefahrübergangs) den (allgemeinen) Anforderungen des § 434 Abs. 2 BGB entspricht (Nr. 1) und wenn |
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für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag (nach Art und Dauer) vertraglich vereinbarten Aktualisierungen (Aktualisierungsverpflichtung in Gestalt von
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Updates oder |
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Upgrades i.S.e. Versionswechsels bzw. immer der aktuellsten Betriebssoftware) |
(auch noch nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs) bereitgestellt werden (Nr. 2). |
Rz. 86
Die Bereitstellung einer Aktualisierung besteht nach § 327b Abs. 3 BGB neu (in Umsetzung der Digitale Inhalte-RL vom 20.5.2019) dann, wenn sie oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu dieser oder das Herunterladen der Aktualisierung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht wird.
Rz. 87
Zurverfügungstellung einer Aktualisierung setzt voraus, dass dem Verbraucher eine eigenständige Zugriffsmöglichkeit verschafft wird, bspw. durch einen Link.
Rz. 88
Zugänglichmachung einer Aktualisierung ist im Unterschied zu einer Zurverfügungstellung das Schaffen einer entsprechenden Möglichkeit zur Nutzung der Aktualisierung durch den Verbraucher unter fremder Kontrolle.
Der Unternehmer muss die Aktualisierung auch nicht selbst bereitstellen. Die Aktualisierung kann grundsätzlich nach § 267 BGB auch durch einen Dritten (bspw. den Hersteller) geleistet werden.
bb) Objektive Anforderungen
Rz. 89
Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht nach § 475b Abs. 4 BGB in Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 WRKL ("unabhängig davon, ob diese vernetzt sind, mit dem Internet verbunden sind oder auf anderem technischen Wege ein Fernzugriff erfolgen kann") den objektiven Anforderungen, wenn
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sie den (allgemeinen) Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB entspricht (Nr. 1) und |
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dem Verbraucher während des Zeitraums (Dauer, für die nach den Umständen des Einzelfalls verschiedene Aspekte maßgeblich sein können, z.B. Werbeaussagen, zur Herstellung der Kaufsache verwendete Materialien oder der Preis, auch die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer i.S.d. "lifecycle"), den er aufgrund der Art und ... |