Rz. 100
"Die Parteien können beim Kauf einer Sache mit digitalen Elementen (auch) die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum hinweg vereinbaren".
Beispiele dafür sind etwa Verkehrsdaten in einem Navigationssystem oder die Cloud-Anbindung bei einer Spiele-Konsole.
Beachte
Trotz ihrer Atypik wertet § 475c Abs. 1 BGB in Umsetzung der WKRL entspreche Verträge als Kaufverträge.
Rz. 101
Ist beim Kauf einer Sache mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elemente (ausdrücklich, aber auch konkludent) vereinbart (obwohl ein Kaufvertrag grundsätzlich auf einen einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgerichtet ist, qualifizieren die Art. 7 Abs. 3 Buchst. b, Art. 10 Abs. 2 [Haftung des Verkäufers] und Art. 11 Abs. 3 WKRL [Beweislast] entsprechende Verträge gleichwohl als Kaufverträge), so gelten nach § 475c Abs. 1 Satz 1 BGB ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift.
aa) Dauerhafte Bereitstellung
Rz. 102
Nach der Legaldefinition in § 327b Abs. 5 BGB neu (siehe dazu § 3 Rdn 43) ist unter "dauerhafter Bereitstellung" eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum zu verstehen.
Dauerhaft bereitzustellende digitale Elemente sind bspw. Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, die Cloud-Anbindung bei einer Spiele-Konsole oder eine Smartphone-App zur Nutzung verschiedener Funktionen in Verbindung mit einer intelligenten Armbanduhr (Smartwatch).
Rz. 103
Haben die Parteien zwar eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Inhalte vereinbart, aber nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung konkret andauern soll (dauerhafte Bereitstellung über einen unbestimmten Zeitraum), so ist nach § 475c Abs. 1 Satz 2 BGB die Regelung des § 475b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB (über die Dauer der Aktualisierungspflicht) entsprechend anzuwenden: Maßgeblich ist dann der Zeitraum, welchen der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten darf (Maßgeblichkeit der Verbrauchererwartung).
bb) Besonderheiten bei der Haftung des Unternehmers
Rz. 104
Der Unternehmer haftet nach § 475c Abs. 2 BGB über die §§ 434 und 475b BGB hinaus (und in Abweichung von diesen), wonach für die Beurteilung der Mangelfreiheit einer Sache der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich ist, in Fällen, in denen die digitalen Elemente dauerhaft über einen bestimmten Zeitraum hinweg bereitgestellt werden, auch dafür, dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums i.S.d. Legaldefinition des § 327b Abs. 5 BGB ("der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung"), mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache, den Anforderungen des § 475b Abs. 2 BGB entsprechen (Erhalt des vertragsgemäßen Zustands). Die Haftungsdauer von mindestens zwei Jahren soll – unabhängig vom konkret vereinbarten Bereitstellungszeitraum – bei Verbrauchsgüterkäufen nach Art. 10 Abs. 2 WKRL eine Verkürzung des zwingenden Haftungszeitraums von zwei Jahren verhindern.
Rz. 105
Die Pflicht, nach § 475b Abs. 3 und 4 BGB Aktualisierungen bereitzustellen und den Verbraucher darüber zu informieren, besteht während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren (vgl. Art. 10 Abs. 2 WKRL) ab der Ablieferung der Sache (so § 475c Abs. 3 BGB als Sonderregelung für die Aktualisierungsverpflichtung bei Sachen mit digitalen Inhalten, die dauerhaft über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden). § 475c Abs. 3 BG...