Rz. 126
Hat der Verbraucher
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zur Nacherfüllung (was sich an der subjektiven Zielsetzung des Verbrauchers orientieren soll; zur Beseitigung eines geltend gemachten Mangels, weshalb nicht entgegenstehen soll, "dass der Unternehmer erklärt, er führe eine Reparatur "nur aus Kulanz"" oder "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" durch) oder |
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zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie (da Ansprüche aus Nacherfüllung und Garantie sich zeitlich und inhaltlich überschneiden können, wodurch dem Verbraucher keine Nachteile daraus entstehen sollen, dass er anstelle der Gewährleistung die Garantie beansprucht) |
die Sache dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben (Anknüpfung an die Übergabe), so tritt nach § 475e Abs. 4 BGB im Interesse der Rechtssicherheit (und im Unterschied zu § 203 bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ohne Würdigung der Umstände des konkret in Rede stehenden Einzelfalls) die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels einheitlich nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein (Ablaufhemmung), in dem die nachgebesserte oder ersetzte Sache dem Verbraucher übergeben wurde (Auswirkung einer Nacherfüllung auf den Lauf der Verjährungsfrist). Damit soll dem Verbraucher ausreichend Zeit verbleiben, um die Ware nach dem Rückerhalt zu überprüfen.
Rz. 127
Damit kann eine Prüfung im Einzelfall, ob eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB oder ihr Neubeginn gemäß § 212 Nr. 1 BGB anzunehmen ist, teilweise unterbleiben. Unklar bleibt, warum diese Vereinfachung nur für den Verbrauchsgüterkauf geregelt worden ist.
Kulante Unternehmen werden nach Ansicht des Gesetzgebers dadurch nicht benachteiligt: "Denn den Unternehmer, der tatsächlich eine Reparatur aus Kulanz durchführt, ohne dass der Verbraucher einen Nacherfüllungsanspruch hätte, betrifft die Regelung (…) mangels Bestehens von Gewährleistungsrechten gar nicht. Der Unternehmer hingegen, der bei bestehenden Gewährleistungsrechten seine Einstandspflicht leugnet und eine Reparatur aus Kulanz vorgibt, ist nicht schutzwürdig". Der Umstand der Übergabe (an den Unternehmer bzw. auf dessen Veranlassung an einen Dritten) stellt sicher, dass dieser "in jedem Fall Kenntnis von den die Ablaufhemmung begründenden Umständen erhält".
Rz. 128
Die Ablaufhemmung – beschränkt auf Ansprüche wegen des geltend gemachten Mangels (mit korrespondierender Unanwendbarkeit, "wenn sich während der Ablaufhemmung ein anderer als der geltend gemachte Mangel zeigt", womit einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des Verbrauchers begegnet werden soll, der während der Verjährungsfrist einen anderen Mangel reklamiert) – stellt sicher, dass der Verbraucher, nachdem er die Sache vom Unternehmer zurückerhalten hat, noch prüfen kann, ob der Verkäufer Abhilfe geleistet hat. Dadurch gewährleistet der Gesetzgeber, dass die Verjährungsfrist nicht schon zu einem Zeitpunkt abläuft, zu dem sich die Sache noch zur Nacherfüllung beim Unternehmer befindet. Mit dem Erfordernis der Zweimonatsfrist greift die Regelung "nicht ein, wenn die Nacherfüllung zu Beginn der Verjährungsfrist vorgenommen wird oder die Verjährung bereits aufgrund anderer Umstände gehemmt ist oder erneut zu laufen begonnen hat".