Rz. 11
Eine Sache entspricht nach § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB in Umsetzung von Art. 6 WKRL (subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit) und ohne Änderung des bisherigen Rechtszustands den subjektiven Anforderungen, wenn sie
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die (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Beschaffenheit (i.S.e. Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien) hat (Nr. 1), |
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sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Eignung zur vorausgesetzten Verwendung, Nr. 2). Nach dem Vertrag ist eine Verwendung vorausgesetzt, die der Käufer dem Verkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und der der Verkäufer zugestimmt hat, vgl. Art. 6 Buchst. b WKRL. Dabei ist eine ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass der Verkäufer in Kenntnis der vom Käufer angestrebten Verwendung der Sache den Vertrag abschließt, ohne dem Käufer mitzuteilen, "dass die Kaufsache sich nicht für diese Verwendung eignet". Beachte: Damit dürfte – so Wilke – "die großzügige Linie des BGH, hierfür bereits die nicht vereinbarte, aber übereinstimmend unterstellte Verwendung genügen zu lassen (…) weiter unter Druck geraten": Art. 6 Buchst. b WKRL setzt eine "Zustimmung (…) des Verkäufers zu dem Zweck voraus, den der Verbraucher ihm zur Kenntnis gebracht hat“. "Jedenfalls für den Bereich des Verbrauchsgüterkaufs ist diese Auslegung nun aber nicht mehr zu halten. Für eine generelle Aufgabe spricht gerade die Einbettung dieser Mängelvariante zwischen zwei Varianten, die eben ausdrücklich auf Vereinbarungen abstellen". Der Richtlinientext deutet darauf hin, "dass es sich um eine echte Vertragsabrede handeln muss, auch wenn der Verkäufer konkludent annehmen bzw. zustimmen kann"." |
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Und wenn die Sache mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen (einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, vgl. Art. 6 Buchst. c WKRL) übergeben wird (Nr. 3). |
Rz. 12
Zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i.S. jeglicher Merkmale einer Sache, die ihr selbst anhaften oder sich aus ihrer Beziehung zur Umwelt ergeben (sofern sie nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben), gehören "nach der nicht abschließenden (d.h. bloß beispielhaften) Aufzählung" des § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB (in Umsetzung von Art. 6 Buchst. a WKRL) Merkmale wie
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Art, |
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Menge (wobei eine Mengenabweichung [Quantitätsmangel] schon wegen § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einen Sachmangel begründet, weshalb § 434 Abs. 3 2. Alt. BGB alt entfallen konnte), |
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Qualität, |
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Funktionalität, |
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Kompatibilität, |
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Interoperabilität (der in § 434 Abs. 3 BGB im Rahmen der objektiven Anforderungen nicht erscheint, siehe hierzu Rdn 16) und |
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sonstige Merkmale |
der Sache (die gelisteten Faktoren zählen zur Beschaffenheit, "konstituieren sie [aber] nicht"), für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben. Die Parteien sollen aber auch "sonstige Merkmale" der Sache vereinbaren können.
Rz. 13
Kirchhefer-Lauber weist allerdings darauf hin, dass weder der Richtlinientext noch die gesetzliche Formulierung im BGB die strengen Voraussetzungen abbilden, die der BGH an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung stellt: "Der Verkäufer (muss) in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache (übernehmen) und damit seine Bereitschaft zu erkennen (geben), für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen". "Ob diese Voraussetzungen weiter aufrechterhalten bleiben können, ist zu bezweifeln".
Rz. 14
Kompatibilität ist gemäß Art. 2 Nr. 8 WKRL (§ 327e Abs. 2 Satz 3 BGB) die "Fähigkeit der Waren, mit der Hardware und Software zu funktionieren, mit der Waren derselben Art in aller Regel benutzt werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert werden müssen".
Rz. 15
Funktionalität ist nach Art. 2 Nr. 9 WKRL (§ 327e Abs. 2 Satz 2 BGB) die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen.
Rz. 16
Interoperabilität ist nach Art. 2 Nr. 10 WKRL (§ 327e Abs. 2 Satz 4 BGB) die Fähigkeit der Waren, mit einer anderen Hard- oder Software zu funktionieren als jener, mit der Sachen derselben Art benutzt werden. "Letztlich geht es dabei um Qualitätsanforderungen an das “Internet der Dinge’, also etwa um die Fähigkeit von Smartphones, Smart-Home-Geräten wie Türklingeln, Sicherheitssystemen, Thermostaten, smarten Kühlschränken und virtuellen Assistenten (wie z.B. Alexa, Siri und dergleichen), untereinander zu kommunizieren und Daten auszutauschen".
Rz. 17
Vgl. zur Mangelfreiheit einer Sache mit digitalen Elementen § 475b Abs. 2 BGB (siehe hierzu Rdn 83 ff.).