Rz. 37

Nach § 439 Abs. 5 BGB[129] neu trifft den Käufer in Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 WKRL[130] die erzwingbare Verpflichtung[131] (und keine bloße Obliegenheit),[132] dass er dem Verkäufer die mangelhafte Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen hat[133] (Pflichten im Zusammenhang mit Nachbesserung und Nachlieferung).

Eine Verletzung dieser Verpflichtung des Käufers soll die allgemeinen Rechtsfolgen nach den §§ 273 ff. BGB auslösen,[134] womit "der Verkäufer die Nachlieferung einredeweise von der Rückgabe der mangelhaften Sache abhängig machen (kann)".[135]

Ob aber eine verspätete Zurverfügungstellung im Rahmen der Nachbesserung auch Schadensersatzansprüche des Verkäufers nach sich ziehen kann, "wird jedenfalls für den Verbrauchsgüterkauf letztlich in Luxemburg zu klären sein".[136]

 

Rz. 38

Schon bisher traf den Käufer nach Ansicht des BGH[137] zumindest eine Obliegenheit, dem Verkäufer die mangelhafte Sache am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen, um diese auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen und ggf. die vom Käufer begehrte Nacherfüllung vorzunehmen.

[129] Näher HK-BGB/Saenger, § 439 Rn 11.
[130] "Hat die Abhilfe der Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung der Waren oder durch Ersatzlieferung zu erfolgen, so stellt der Verbraucher dem Verkäufer die Waren zur Verfügung".
[131] A.A. Lorenz, NJW 2021, 2065, 2067: Obliegenheit.
[132] RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 26.
[133] Dazu näher Brönneke/Föhlisch/Tonner/Brönneke/Schmidt/Willburger, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn 75.
[134] RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 27. Ebenso Wilke, VuR 2021, 283, 288.
[135] Wilke, VuR 2021, 283, 288.
[136] Wilke, VuR 2021, 283, 288: "Frage der Käuferpflicht als von der WKRL erfasste Vorfrage für den nicht [von der WKRL] erfassten Schadensersatz".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?