Rz. 37
Nach § 439 Abs. 5 BGB[129] neu trifft den Käufer in Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 WKRL[130] die erzwingbare Verpflichtung[131] (und keine bloße Obliegenheit),[132] dass er dem Verkäufer die mangelhafte Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen hat[133] (Pflichten im Zusammenhang mit Nachbesserung und Nachlieferung).
Eine Verletzung dieser Verpflichtung des Käufers soll die allgemeinen Rechtsfolgen nach den §§ 273 ff. BGB auslösen,[134] womit "der Verkäufer die Nachlieferung einredeweise von der Rückgabe der mangelhaften Sache abhängig machen (kann)".[135]
Ob aber eine verspätete Zurverfügungstellung im Rahmen der Nachbesserung auch Schadensersatzansprüche des Verkäufers nach sich ziehen kann, "wird jedenfalls für den Verbrauchsgüterkauf letztlich in Luxemburg zu klären sein".[136]
Rz. 38
Schon bisher traf den Käufer nach Ansicht des BGH[137] zumindest eine Obliegenheit, dem Verkäufer die mangelhafte Sache am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen, um diese auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen und ggf. die vom Käufer begehrte Nacherfüllung vorzunehmen.
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