Rz. 96

Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltsverpflichteten stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben.

 

Rz. 97

Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M gegenüber der Ehefrau von 1.280 EUR wäre nicht gewahrt. Ihm verblieben nach Abzug von Kindes- und Ehegattenunterhalt nur 807,50 bzw. 508 EUR (2.100 – 345,50 – 286,50 – 660,50/960 EUR).

 

Rz. 98

Der Kindesunterhalt ist vorrangig (vgl. Fall 20, siehe Rdn 68).

 

Rz. 99

Das Resteinkommen des M beträgt nach Abzug des Kindesunterhalts 1.468 EUR (2.100 – 345,50 – 286,50 EUR). Verteilbar sind nach Abzug des Selbstbehalts nur noch 180 EUR (1.468 – 1.280 EUR).

 

Rz. 100

Für die Ehefrau stehen deshalb nur 188 EUR zur Verfügung.

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