Rz. 23

Anspruchsvoraussetzung ist zunächst die Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.[1]

[1] Zu den Begriffen vgl. Borth, FamRZ 2008, 2, 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge