Rz. 42

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann zwar nicht nach § 1578b Abs. 2 befristet werden.

Jedoch ist eine – je nach den Fallumständen – sofortige oder künftige Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf gemäß § 1578b BGB möglich. Der angemessene Bedarf ist – vereinfacht ausgedrückt – der Betrag, den die oder der Unterhaltsberechtigte als Einkommen im Unterhaltszeitraum verdienen würde, wenn sie/er sich ohne Ehe und/oder Kindererziehung beruflich weiterentwickelt hätte.

 

BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09

Eine Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578b BGB führen (Urteile vom 15.9.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880 Rn 33; vom 6.5.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rn 55 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn 42 m.w.N.).

Auch eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB […] ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt.

Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht (Urt. v. 15.9.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880 m.w.N.).

 

Rz. 43

Die Belange der betreuten Kinder sind stets zu wahren.

 

BGH, Urt. v. 17.6.2009 – XII ZR 102/08

Eine Herabsetzung setzt allerdings voraus, dass einerseits die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist und andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (Urteile vom 6.5.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124, 1128 Tz. 57 und vom 18.3.2009 – XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770, 774 Tz. 44 m.w.N.).

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