Rz. 75

Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann in einem ersten Schritt der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist – soweit der Kindesunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (zum Fall eines nachehelich geborenen Kindes vgl. Fall 37, siehe § 10 Rdn 91 ff.)

 

Rz. 76

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen.

 

Rz. 77

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind jedoch 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe in Gruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) ist deshalb geboten.

 

Rz. 78

Kind K1 ist 7 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 2. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 501 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 391,50 EUR (501 – 109,50 EUR).

Kind K2 ist 3 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 436 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 326,50 EUR (436 – 109,50 EUR).

 

Zur Erinnerung:

Ein höheres Kindergeld gibt es erst ab dem dritten Kind (vgl. Fall 1, siehe § 1 Rdn 1 ff.).

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