1. Anspruchsgrundlage

 

Rz. 79

Im Fallbeispiel wird ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe Rdn 1 ff.) angenommen.

2. Bedarf

 

Rz. 80

Der eben bestimmte Kindesunterhalt (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen.

 

BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08

Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Denn nur insoweit wird das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen geschmälert.

Im Fallbeispiel bedeutet dies:

3.100 EUR (Einkommen M) – 391,50 EUR – 326,50 EUR (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 2.382 EUR

Diese 2.382 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.

Halbteilungsgrundsatz:

Erwerbstätigenbonus: 2.382 EUR × 10 % = 238 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen: 2.382 – 238 EUR = 2.144 EUR

F hat kein Einkommen. Der Bedarf ist ½ von 2.144 EUR = 1.072 EUR

3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

 

Rz. 81

Nachdem F kein eigenes Einkommen hat, durch das der ermittelte Bedarf gedeckt würde, entspricht die Höhe des ermittelten Bedarfs der Höhe des geschuldeten Unterhalts.

4. Leistungsfähigkeit

 

Rz. 82

M bleiben 1.310 EUR (3.100– 391,50 – 326,50 – 1.072 EUR). Sein Selbstbehalt (gegenüber F 1.280 EUR) ist damit gewahrt.

Das Verteilungsergebnis erscheint auch angemessen. Wollte man zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages (vgl. DT) den Kindesunterhalt (bis auf den Mindestunterhalt) herabsetzen, so sollten die hierdurch freiwerdenden Mittel nicht für eine Neuberechnung und damit letztlich Erhöhung des Ehegattenunterhalts herangezogen werden.

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