Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
a) Einleitung
Rz. 184
Die frühere Möglichkeit der Abnahme der Vermögensauskunft durch Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO zu begehen, ist mit der Reform der Sachaufklärung entfallen. Ist der Schuldner der Auffassung, die erneute vorzeitige Vermögensauskunft nicht abgeben zu müssen, so muss er sich hiergegen mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zur Wehr setzen.
Rz. 185
Dabei ist zu beachten, dass die Erinnerung nach § 766 ZPO keine aufschiebende Wirkung hat, es sei denn, sie wurde mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verbunden, dem das Gericht stattgegeben hat. Anderenfalls ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, auf die Erinnerung hin das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auszusetzen.
Rz. 186
Hinweis
Auf diesen Umstand sollte der Gläubiger unbedingt hinweisen, da anderenfalls zu besorgen ist, dass dem Verfahren kein Fortgang gegeben wird.
Rz. 187
Mit der Erinnerung kann der Schuldner lediglich geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft nicht vorliegen und der Gerichtsvollzieher verfahrensfehlerhaft gehandelt hat. Angesichts der reduzierten Voraussetzungen wird die Erinnerung damit selten Erfolg haben können, sondern weitgehend nur der Verfahrensverzögerung dienen.
Rz. 188
Einen Vorteil erlangt der Schuldner insoweit, als dass das Widerspruchsrecht bisher spätestens im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ausgeübt werden musste. Nunmehr kann der Schuldner durchaus dem Termin unentschuldigt fernbleiben und gegenüber dem dann vom Gläubiger erwirkten Haftbefehl im Wege der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO die fehlende Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft geltend machen.
Rz. 189
Der Gläubiger ist am Erinnerungsverfahren zu beteiligen, was zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen kann, insbesondere wenn der Schuldner auch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellt und diesem aufgrund seines Vortrages zunächst stattgegeben wird. Hat der Schuldner schon vor dem Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung oder des Verfahrens nach §§ 802c, d ZPO bestritten, insbesondere auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst oder die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen erhoben, so kann der Gläubiger auch schon rein vorsorglich eine Schutzschrift beim zuständigen Vollstreckungsgericht für die Erinnerung nach § 766 ZPO hinterlegen und so das Verfahren beschleunigen, insbesondere auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verhindern.
b) Erinnerungsgründe des Schuldners
Rz. 190
Der Schuldner kann der Verpflichtung zur Annahme der Vermögensauskunft nur widersprechen, wenn er sich aus verfahrensrechtlichen Gründen für nicht verpflichtet hält, entsprechende Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Dagegen kann er keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen. Diese sind vielmehr mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Der BGH hat diese Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt.
Rz. 191
Checkliste der möglichen Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft:
Einwand |
Zulässig: Ja |
Zulässig: Nein |
Verzicht des Gläubigers auf die Abnahme der Vermögensauskunft |
X |
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Nicht ordnungsgemäße Ladung |
X |
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Nichteinhaltung der Ladungsfrist |
X |
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Prozessunfähigkeit |
X |
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Geschäftsunfähigkeit |
X |
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Einwand der Übersicherung, § 777 ZPO |
X |
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Einwand einer unzumutbaren Härte, § 765a ZPO |
X |
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Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages |
X |
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Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Entscheidung, wonach die (vorläufige) Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels aufgehoben oder die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung erklärt oder deren Einstellung angeordnet ist, § 775 Nr. 1 ZPO |
X |
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Vorlage einer Entscheidung, wonach die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt ist oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf, § 775 Nr. 2 ZPO |
X |
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Vorlage einer Urkunde, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist, § 775 Nr. 3 ZPO |
X |
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Vorlage einer von Gläubiger ausgestellten Privaturkunde oder einer öffentlichen Urkunde, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Titelerlass befriedigt wurde, § 775 Nr. 4 ZPO |
X |
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Vorlage eines Einzahlungs- oder Überweisungsbeleges einer Bank oder Sparkasse, aus dem sich ergibt, dass der Forderungsbetrag zugunsten des Gläubigers eingezahlt oder überwiesen worden ist, § 775 Nr. 5 ZPO. |
X |
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Die e.V. sei bereits in den letzten drei Jahren abgegeben |
X |
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Fehlen der Vollstreckungsklausel |
X |
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Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 802f Abs. 1 ZPO einschließlich der Entschuldigung der Abwesenheit im Sinne von § 802f Abs. 4 S. 3 ZPO |
X |
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Geltendmachung von Zustellungsmängeln |
X |
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Die Wohnungsdurchsuchung werde nun gestattet |
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X |
Schuldner sei zu bestimmter Zeit jetzt anzutreffen |
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X |
Forderung sei durch Zahlung ausgeglichen |
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X |
Forderung sei durch Aufrechnung erloschen |
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X |
Gläubig... |