Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 265
Ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder hat er die Vermögensauskunft abgegeben, ohne den Gläubiger binnen Monatsfrist zu befriedigen oder zumindest eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO zu treffen (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO), wird vom Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO eine Eintragungsanordnung erlassen (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
Rz. 266
Hinweis
Das bedeutet, dass der Schuldner trotz der Abgabe der Vermögensauskunft die Eintragung im Schuldnerverzeichnis vermeiden kann. Das gibt ihm taktische Möglichkeiten und entwertet die Aussagekraft des Schuldnerverzeichnisses im Hinblick auf die Bonitätsprüfung.
Rz. 267
Nach Auffassung des BGH hindert auch eine unmittelbar zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger getroffene Ratenzahlungsvereinbarung die Eintragung. Dieses widerspricht aber der eindeutigen Regelung in § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach die Eintragungsanordnung von Amts wegen ergeht und in § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach diese nur unterbleibt bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner nach § 802b ZPO, ist dies zu verneinen.
Rz. 268
Hinweis
In der Praxis ist dieses von beiden Vollstreckungsparteien unerwünschte Ergebnis dadurch zu vermeiden, dass als Teil der Einigung zwischen Ihnen auch vereinbart wird, dass die reinen Teilzahlungsbedingungen dem Gerichtsvollzieher vom Schuldner als Zahlungsplan vorzuschlagen werden, dem der Gläubiger zustimmt.
Rz. 269
Im Schuldnerverzeichnis wird nach § 882b Abs. 1 ZPO nicht nur die Abnahme der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher, sondern auch bei einer Vollstreckungsbehörde im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung und im Insolvenzverfahren eingetragen.
Rz. 270
Einzutragen ist neben dem Namen und der Anschrift des Schuldners auch dessen Geburtsdatum sowie das Aktenzeichen und das Datum der der Eintragung zugrunde liegenden Maßnahme. Bei Firmen erfolgen die entsprechenden Angaben. Hat ein Vertreter die Vermögensauskunft abgegeben, wird nur der Schuldner selbst im Verzeichnis aufgeführt.
Rz. 271
Hinweis
Seit dem 1.1.2013 wird damit das Datum der Vermögensauskunft nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen, sondern nur noch in dem vom Gläubiger nicht einzusehenden Vermögensverzeichnisregister.
Rz. 272
Der Erlass der Eintragungsanordnung erfolgt nach § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO von Amts wegen, sodass auch die Zustellung an den Schuldner nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen und damit grundsätzlich gebühren- und auslagenfrei erfolgt. Soweit einzelne Gerichtsvollzieher und ihnen folgend auch einzelne Gerichte dies anders gesehen haben, wird dies durch den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EUKoPfVODG) klarstellend (!) korrigiert.
Rz. 273
Die Einzelheiten über die Führung des Schuldnerverzeichnisses finden sich in der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (SchuVVO).