Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 45
Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, dass der Antrag die aus dem Titel ersichtlichen Gläubiger und Schuldner zu bezeichnen hat. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus § 750 ZPO. Dem im Titel bezeichneten Schuldner fällt insoweit die Auskunftspflicht zu.
Rz. 46
Voraussetzung für eine wirksame Vermögensauskunft ist die Prozessfähigkeit des Schuldners, was sich nach § 51 ZPO richtet. Steht der Schuldner unter Betreuung mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge, so ist der Betreuer als gesetzlicher Vertreter nach § 1823 BGB zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet; gegen ihn kann ggf. auch Haftbefehl erlassen werden. Der Minderjährige ist grundsätzlich prozessunfähig, sodass für diesen der gesetzliche Vertreter die eidesstattliche Versicherung zu leisten hat. Ist der Schuldner prozessunfähig, so kann er bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gem. § 51 Abs. 3 ZPO – nach strittiger Auffassung – auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden; ein Vorsorgebevollmächtigter ist – im Gegensatz zu einem gerichtlich bestellten Betreuer – dazu aber nicht verpflichtet. Daher muss bei einer nicht prozessfähige Person auch angegeben werden, wer tatsächlich als auskunftspflichtiger Vertreter zum Termin zu laden ist. Gleiches gilt für juristische Personen. Hier ist grundsätzlich der derzeit bestellte gesetzliche Vertreter der juristischen Person verpflichtet. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, müssen so viele die Vermögensauskunft abgeben, wie zur Vertretung des Schuldners erforderlich sind. Besteht Einzelvertretungsbefugnis, so entscheidet der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher Vertreter die Vermögensauskunft abgeben muss. Hinweise für Möglichkeiten der Ermittlung der entsprechenden Person können § 1 entnommen werden. Entscheidend ist die Vertretung zum Zeitpunkt des Termins. Im Verfahren gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Verwalter auskunftspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Eigentümer die Abgabe der Vermögensauskunft dem Verwalter mit Mehrheitsbeschluss versagt haben.
Rz. 47
Hinweis
Allerdings ist immer wieder feststellbar, dass der Vertreter sich der Abnahme der Vermögensauskunft dadurch zu entziehen versucht, dass er zwischen Ladung und Termin, insbesondere kurz vor dem Termin zurücktritt oder abberufen wird. Eine derartige Absicht kann vermutet werden, wenn das Amt – ohne erkennbaren anderen Grund – in großer Eile niederlegt wurde. Soweit sich dies als rechtsmissbräuchlich darstellt, ist die Rechtsprechung solchen Versuchen, insbesondere bei GmbH-Geschäftsführern und Vereinsvorständen, bisher entgegengetreten. Hier muss der bisherige Vertreter trotz seines Rücktrittes oder seiner Abberufung dann die Vermögensauskunft abgeben.
Rz. 48
Ist der Schuldner verstorben oder liegt sonst ein Fall der Rechtsnachfolge vor, muss der Titel zunächst nach § 727 ZPO umgeschrieben und dem Rechtsnachfolger als neuem Schuldner zustellt werden.
Rz. 49
Tipp
§§ 13, 357 FamFG erlauben dem Gläubiger dabei Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, um festzustellen, ob bereits ein Erbschein erteilt wurde, eine letztwillige Verfügung oder Ausschlagungserklärungen vorliegen. Wurde bereits ein Erbschein erteilt, kann der Gläubiger eine Abschrift verlangen, anderenfalls selbst einen Erbschein aufgrund der letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge beantragen, § 792 ZPO. Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff., 1931 BGB kann im Personenstandsregister nach den §§ 61, 62 PStG ermittelt werden.
Rz. 50
Ein Sonderproblem stellt in der Praxis häufig die GmbH dar. Hier ist grundsätzlich der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Termins auskunftspflichtig. Anders kann allerdings dann zu verfahren sein, wenn erkennbar ist, dass der vorherige – besser informierte – Geschäftsführer nur deshalb sein Amt niedergelegt hat, um der Vorlage des Vermögensverzeichnisses und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entgehen. In diesem Fall bleibt – auch – der vorherige Geschäftsführer auskunftspflichtig.
Rz. 51
Gleiches gilt, wenn die Abberufung erst nach Erlass eines Haftbefehls erfolgte. Ein Indiz für ein Entziehen kann in dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ladung und Abberufung ohne anderweitig erkennbaren sachlichen Grund gesehen werden. Auch die Abberufung des Geschäftsführers ohne gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsführers kann hierfür sprechen. Letztlich muss eine Abwägung im Einzelfall erfolgen, wobei es insbesondere am Schuldner liegt, die sachlichen Gründe für die Abberufung nachvollziehbar darzulegen und nachzuweisen.
Für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH sind deren letzte Geschäftsführer oder die Liquidatoren auskunftspflichtig. Allerdings begründet die Löschung die Vermutung der Vermögenslosigkeit, sodass der Gläubiger für Einleitung oder Fortbetrieb des Verfahrens ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dartun muss. Dafür genügt die bloße Behauptung, es sei noch V...