Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 118
Nach § 802c Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben, wobei Forderungen nach ihrem Grund und den zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu bezeichnen sind. Die Angaben müssen so konkret sein, dass der Gläubiger sofort Maßnahmen zu seiner Befriedigung ergreifen kann.
Rz. 119
Zu den dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenständen zählen
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alle ihm gehörenden körperlichen Sachen einschließlich des Aufbewahrungsortes, soweit er sich nicht von selbst versteht, und unter Eigentumsvorbehalt erworbene Gegenstände; |
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Forderungen und sonstige Vermögensrechte unter Einschluss künftiger entstehender Forderungen; |
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jede Form unbeweglichen Vermögens; |
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aber auch verpfändetes, versetztes oder sicherungsübereignetes Vermögen. |
Rz. 120
Soweit der Schuldner Dritten bewegliche Sachen zu Sicherungseigentum übertragen hat, müssen zwar nicht die Gegenstände selbst, jedoch der Rückübertragungsanspruch im Vermögensverzeichnis aufgeführt werden. Auch unter Eigentumsvorbehalt erworbene Gegenstände sind mit Angabe der Restforderung des Eigentumsvorbehaltsverkäufers und dem Umfang der bereits erfolgten Zahlungen zu bezeichnen.
Rz. 121
Soweit Forderungen nach ihrem Grund und den zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu bezeichnen sind, ist für die Praxis insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Schuldner angeben muss:
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den vollständigen Namen des Drittschuldners mit einer Zustellungsanschrift; |
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alle zur Identifikation der Forderung erforderlichen Daten; |
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alle auch unsicheren und künftigen Forderungen; |
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alle debitorischen Bankkonten, da die Möglichkeit eines künftigen aktiven Saldos besteht. |
Rz. 122
Bei Forderungen und sonstigen Vermögensrechten bedeutet dies, dass Forderungsgrund und -höhe anzugeben sowie alle sich hierauf beziehenden Informationen zu erteilen und – nach § 836 Abs. 3 ZPO – Unterlagen vorzulegen sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich dabei auch auf zukünftige Forderungen und solche, die zur Sicherheit abgetreten wurden. So muss ein Rechtsanwalt als Schuldner Honorarforderungen unter Mitteilung des Namens und der Anschrift des Mandanten mitteilen. Die anwaltliche Schweigepflicht steht dem nicht entgegen. Über die in den herkömmlich verwendeten Vordrucken aufgeführten Fragen hinaus muss der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann machen, wenn in Betracht kommt, dass diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Kommt die Pfändung eines Taschengeldanspruches in Betracht, so hat der Schuldner auch das Nettoeinkommen seines unterhaltsverpflichteten Partners anzugeben.
Rz. 123
Hinweis
Soweit der Schuldner ausführt, keine Erkenntnisse über die Höhe des Einkommens zu haben, muss er aber jedenfalls die Art der Tätigkeit und ihren zeitlichen Umfang benennen, sodass der Gläubiger hieraus zumindest Rückschlüsse auf ein mögliches angemessenes Einkommen ziehen kann.