Hinweis: Die Seiten 1, 2, 3, 6 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalles auszufüllen.
Seite 4, Anlage 1 ZVFV:
Seite 5, Anlage 1 ZVFV:
Seite 7, Anlage 1 ZVFV:
Dazu folgende Anlage:
Anlage _________________________ zum Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c, 802f ZPO
Im Zusammenhang mit der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft (Modul H) wird auf folgendes hingewiesen und folgende Weisungen (§§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA) erteilt:
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Der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft wird unter der Bedingung erteilt, dass der Schuldner in den letzten zwei Jahren keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Es wird ausdrücklich kein Antrag nach § 802d ZPO gestellt. Vor diesem Hintergrund wird darauf verwiesen, dass für die Übersendung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft auch keine Gebühren erhoben werden können (OLG Schleswig v. 12.2.2015 – 9 W 114, 14 = FoVo 2015, 112 = SchlHA 2015, 276). |
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Soweit der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird statt der Terminsbestimmung beantragt, eine Abschrift des Terminprotokolls und des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. |
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 802c Abs. 2 S. 4 ZPO nur unpfändbare Sache nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 ZPO nicht mehr anzugeben sind. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass – vermeintlich – andere unpfändbare Gegenstände, insbesondere wenn deren Unpfändbarkeit aus §§ 803 Abs. 2, 811 Abs. 1 Nr. 1b und 811 Nr. 8b ZPO hergeleitet wird, grundsätzlich anzugeben sind.
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Bei der Vorlage des Vermögensverzeichnisses wird gebeten, dem Schuldner zur Vermeidung eines späteren Nachbesserungsverfahrens folgende Fragen zu stellen, die in der amtlichen Ausfüllhilfe nicht enthalten sind, jedoch dessen konkrete Lebenssituation betreffen:
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Soweit der Ehegatte erwerbstätig ist, aber das konkrete Einkommen (netto) nicht in etwa angegeben werden kann, möge der Schuldner die Art und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit bestimmen. |
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Soweit der Schuldner angibt, über kein Konto zu verfügen, wird gebeten, ihn zu fragen, über welches Konto er den bargeldlosen Zahlungsverkehr abwickelt. Name und Anschrift des tatsächlichen Kontoinhabers (Drittschuldner des Anspruchs aus § 667 BGB) mögen dann angegeben werden. Gleiches gilt, wenn er Leistungen der Arbeitsagentur per Scheck erhält. Für diesen Fall ist anzugeben, auf welchem Konto der Scheck eingelöst wird und wer Inhaber des Kontos ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/7615) des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Kontopfändung (BGBl I v. 10.7.2009, 1707) die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für unverzichtbar erachtet hat. Verfügt der Schuldner nicht über ein eigenes Konto, ist also zu unterstellen, dass er anderweitig am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnimmt. |
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Zustellungen sollen – soweit sie nicht mit einer persönlichen Vollstreckungshandlung zusammenfallen oder sich aus dem Gesetz der Zwang zur persönlichen Zustellung ergibt – aus Kostengründen stets durch die Post erfolgen (§ 802a Abs. 1 ZPO; Nrn. 101, 701 KV GvKostG). Diese Bestimmung steht in der Dispositionsbefugnis des Gläubigers (OLG Koblenz v. 20.10.2015 – 14 W 675/15; LG Cottbus v. 11.5.2012 – 7 T 6/10; LG Dresden v. 10.7.2007 – 2 T 501/07; AG Neuruppin v. 22.10.2012 – 3133 E 11/10). Sofern ein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung besteht, wird gebeten, diesen zunächst vor der Zustellung mitzuteilen, damit der Auftrag ggf. aus Kostengründen zurückgenommen werden kann. |
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