An Herrn/Frau
(Ober-)Gerichtsvollzieher _________________________
Straße
in _________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Gläubiger und Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Schuldner und Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers,
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1. |
einen Termin zur Nachbesserung/Ergänzung des am _________________________ gemäß §§ 802c, d ZPO vorgelegten Vermögensverzeichnisses und der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen, |
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2. |
die Übersendung des Terminsprotokolls und des ergänzten Vermögensverzeichnisses. |
Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des _________________________ vom _________________________ Az: _________________________ sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom _________________________ kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von _________________________ EUR sowie die Kosten dieses Antrages beanspruchen
Teilzahlungen des Gläubigers sind in der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer – nicht – berechtigt.
Die Kosten dieses Verfahrens sowie weitere tägliche Zinsen in Höhe von _________________________ EUR sind hinzuzusetzen.
Am _________________________ hat der Schuldner im Verfahren Az: _________________________ ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung nach §§ 802c, d ZPO abgegeben.
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Das Vermögensverzeichnis ist unvollständig, weil der Schuldner die Fragen _________________________ nicht beantwortet hat. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang, dass der Schuldner diesbezüglich über kein Vermögen verfügt. Dem Schuldner ist zuzumuten die Fragen eindeutig zu beantworten. |
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Hierbei hat er ausgeführt, dass _________________________. Diese Angaben sind jedoch unzureichend, weil _________________________. |
Der Schuldner ist aus diesem Grunde zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet. Dabei mögen ihm insbesondere folgende Fragen gestellt werden:
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Der Gläubiger bzw. der Unterzeichner möchten an dem Termin – nicht – teilnehmen.
Sollte der Schuldner die Abgabe der ergänzten Vermögensauskunft grundlos verweigern oder zum Termin nicht erscheinen, wird beantragt, die Akten dem Vollstreckungsgericht mit dem Antrag vorzulegen und
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gegen den Schuldner Haftbefehl nach § 802g ZPO zu erlassen und
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diesen zu übersenden. |
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diesen zur Zustellung und unmittelbaren Vollziehung an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. |
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Sollte der Schuldner sodann zur gewöhnlichen Zeit nicht angetroffen werden, um den Haftbefehl nach §§ 802g ff. ZPO zu vollstrecken, wird beantragt, die Akten dem Amtsgericht mit dem Antrag vorzulegen,
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die Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit (21.00 Uhr bis 06.00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen zu gestatten (LG Verden, Beschl. v. 19.2.2015 – 6 T 35/15; BGH v. 16.7.2004 – IXa ZB 46/04, VE 2005, 43 = DGVZ 2004, 154 = JurBüro 2004, 616 = Rpfleger 2004, 715 = MDR 2004, 1379 = BGH-Report 2004, 1657 = InVo 2004, 502 = NJW-RR 2005, 146) und diesen Beschluss
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dem Unterzeichner übersenden. |
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zur Zustellung und unmittelbaren Vollziehung an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. |
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Nur aus Gründen der anwaltlichen Fürsorge gegenüber dem Gläubiger wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Erhebung von Gebühren oder Auslagen nach § 7 Abs. 1 GVKostG nicht in Betracht kommt, da bei sachgerechter Behandlung des ersten Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft diese Kosten nicht entstanden wären (BGH NJW-RR 2008, 1163; AG Hamburg-Altona v. 16.7.2014, 321 M 223/14).
Es wird davon ausgegangen, dass für diesen Antrag das umfängliche Formular nach der GVFV nicht verwandt werden muss. Einen isolierten Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses sieht das amtliche Formular nicht vor. In diesem Fall muss das verbindliche Formular nicht genutzt werden (BGH NJW 2014, 3160 = FoVo 2014, 46 in Leitsatz 1 zur ZVFV). Anderenfalls wird um einen rechtlichen Hinweis gebeten.
Rechtsanwalt
Anlagen
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Vollstreckbare Ausfertigung des Titels und des KFB nebst Zustellungsnachweisen |
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Forderungsaufstellung |
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Nachweise zu den bisherigen Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO) |
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Geldempfangsvollmacht |