Hinweis: Die Seiten 1, 2, 3 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen.
Seite 4, Anlage 1 ZVFV:
Seite 5, Anlage 1 ZVFV:
Seite 6, Anlage 1 ZVFV:
Seite 7, Anlage 1 ZVFV:
Dazu folgende Anlagen:
Anlage _________________________ zum Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c, 802f ZPO
Im Zusammenhang mit der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft (Modul H) wird auf Folgendes hingewiesen und folgende Weisungen (§§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA) erteilt:
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Der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft wird unter der Bedingung erteilt, dass der Schuldner in den letzten zwei Jahren keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Es wird ausdrücklich kein Antrag nach § 802d ZPO gestellt. Vor diesem Hintergrund wird darauf verwiesen, dass für die Übersendung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft auch keine Gebühren erhoben werden können (OLG Schleswig v. 12.2.2015 – 9 W 114, 14 = FoVo 2015, 112 = SchlHA 2015, 276). |
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Soweit der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird statt der Terminsbestimmung beantragt, eine Abschrift des Terminprotokolls und des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. |
Es wird darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage in § 802c Abs. 2 S. 4 ZPO nur unpfändbare Sache nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 ZPO nicht mehr anzugeben sind. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass – vermeintlich – andere unpfändbare Gegenstände, insbesondere wenn deren Unpfändbarkeit aus §§ 803 Abs. 2, 811 Abs. 1 Nr. 1b und 811 Nr. 8b ZPO hergeleitet wird, grundsätzlich anzugeben sind.
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Bei der Vorlage des Vermögensverzeichnisses wird gebeten, dem Schuldner zur Vermeidung eines späteren Nachbesserungsverfahrens folgende Fragen zu stellen, die in der amtlichen Ausfüllhilfe nicht enthalten sind, jedoch dessen konkrete Lebenssituation betreffen. |
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Soweit der Ehegatte erwerbstätig ist, aber das konkrete Einkommen (netto) nicht in etwa angeben kann, möge der Schuldner die Art und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit bestimmen. |
Anlage _________________________ zum Sachpfändungsauftrag
Hinsichtlich des erteilten Sachpfändungsauftrags wird gebeten, die im Gewahrsam des Schuldners befindliche pfändbare Habe zu pfänden und zu verwerten und dabei Folgendes zu beachten (§§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA):
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Soweit der Schuldner geltend macht, dass in seinem Gewahrsam befindliche Gegenstände (§ 808 ZPO) tatsächlich nicht seinem Vermögen zuzurechnen sind, wird gleichwohl um deren Pfändung gebeten, und zwar unbeschadet Rechte Dritter (§ 71 GVGA). Der Dritte wird dann sein Eigentum oder sonstiges Recht nachzuweisen haben (§ 1006 BGB), sodass Möglichkeiten der Anfechtung oder des anderweitigen Vermögenszugriffs zu prüfen sind. |
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Es wird gebeten, den Schuldner gezielt nach einem Pkw, Motorrad oder vergleichbaren Fortbewegungsmitteln zu befragen und diese zu pfänden. Ein Pkw soll stets im Gewahrsam des Schuldners verbleiben, § 107 GVGA, sodass ein Vorschuss für die Verbringung und Verwahrung entbehrlich wird. Dies verhindert eine übermäßige Belastung von Schuldner und Gläubiger, ohne dass ein Abtrag auf die Forderung erzielt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verbleib der Sache im Gewahrsam des Schuldners nach § 107 GVGA allein in der Dispositionsbefugnis des Gläubigers steht. |
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Soweit ein Gegenstand grundsätzlich pfändbar ist, von der Pfändung jedoch nach § 803 Abs. 2 ZPO abgesehen werden soll, wird um Angabe der Art und Güte des Gegenstands, insbesondere der Typenbezeichnung und des (nachgewiesenen) Alters, sowie weiterer der Einschätzung nach § 803 Abs. 2 ZPO zugrundeliegender Faktoren gebeten, um ggf. nach § 825 ZPO ein Angebot zu unterbreiten, welches die Wertgrenzen des § 803 Abs. 2 ZPO übersteigt. Dies gilt insbesondere für Fernsehgeräte, Hi-Fi-Geräte, Computer und Spielekonsolen, CD- und DVD-Sammlungen, Pkw, Motorräder und Fahrräder. Auf § 86 Abs. 6 S. 2 GVGA wird verwiesen. |
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Soweit ein Gegenstand allein nach § 811 Nr. 1a, Nr. 1b, Nr. 2 ZPO als unpfändbar angesehen wird, die Austauschpfändung demgegenüber nicht ausgeschlossen erscheint, wird um die Vornahme einer vorläufigen Austauschpfändung nach § 811b ZPO gebeten. Dies gilt insbesondere für Fernsehgeräte, Hi-Fi-Geräte, Computer und Spielekonsolen, CD- und DVD-Sammlungen, Pkw, Motorräder und Fahrräder. |
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Es wird nach § 32 Abs. 2 GVGA darum gebeten, grundsätzlich von der Erteilung einer Unpfändbarkeitsbescheinigung abzusehen und den Schuldner in jedem Fall aufzusuchen, um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen (§ 802b ZPO) bzw. Drittschuldner zu ermitteln (§ 806a ZPO) und in jedem Fall die Verjährung zu unterbrechen (§ 212 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). |
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Der Schuldner ist nach unseren Informationen erwerbstätig. Es wird deshalb gebeten, die Vollstreckungszeit so einzurichten, dass der Schuldner auch tatsächlich angetroffen wird, ... |