Rz. 22

Wird eine Verfügung von Todes wegen mit Anordnung der Testamentsvollstreckung notariell beurkundet und darin die Testamentsvollstreckervergütung festgesetzt, ist zu klären, in welcher Weise sie ermittelt wird. Es gibt unterschiedliche Modelle, nämlich

die Wertvergütung,
die Festvergütung (bestimmter Betrag),
die Zeitvergütung,
die Bezugnahme auf berufsständische Gebührenordnungen (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.), auf bestimmte Beamtengehaltsgruppen ("Jahresbruttogehalt des Regierungspräsidenten von...") oder das in bestimmten Wirtschaftszweigen übliche Jahresgehalt ("Jahresgehalt des CEO der Y-AG mit/ohne Tantiemen und Jahresbonus").

Der Erblasser kann auch Bezug nehmen auf eine der gängigen Tabellen, die zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung entwickelt wurden (vgl. hierzu § 3 Rdn 20 ff.).

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