Rz. 23

Wird die Testamentsvollstreckervergütung als Wertvergütung festgesetzt, stellt sich die Frage nach der Bemessungsgrundlage. Probleme gibt es bei der Bewertung, aber auch bei der Frage, welche Nachlassbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. So soll nach der Rspr. des BGH[10] bei ungeteilter Erbengemeinschaft der Gesamtnachlass Bemessungsgrundlage auch dann sein, wenn nur Erbteilsvollstreckung angeordnet ist. Dies wird meist nicht sachgerecht sein.

 

Rz. 24

Darüber hinaus kann es auch geboten sein, das Risiko zu regeln, dass bei einer Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall gem. § 331 BGB der begünstigte Leistungsempfänger die Verfügung gem. § 333 BGB zurückweist. Da hierfür vom Gesetz keine Frist definiert ist, kann dies auch in einer Zeit erfolgen, in der die Testamentsvollstreckung noch andauert. Folge der Zurückweisung nach § 333 BGB ist, dass die entsprechenden Werte in den Nachlass reintegriert werden und damit der Testamentsvollstreckung unterliegen. Folge ist eine nachträgliche Anpassung der Bemessungsgrundlage und damit auch der Vergütung. Es empfiehlt sich, diese damit zusammenhängenden Fragen bereits in der maßgeblichen Verfügung von Todes wegen zu regulieren.[11]

[10] BGH ZEV 2005, 22 m. Anm. Haas/Lieb.
[11] Staudinger/Dutta, Bearb. 2021, § 2221 Rn 37.

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