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Ist der Nachlass über einen längeren Zeitraum zu verwalten, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ggf. der Testamentsvollstrecker eine jährliche Vergütung – neben oder als Teil der allgemeinen Vergütung – erhält. Nach Struktur des Nachlasses wird die Regelung zu gestalten sein, allgemeine Empfehlungen liegen vor (vgl. § 3 Rdn 48 ff.), sie sind aber notgedrungen schematisch und müssen auf den konkreten Fall angepasst werden.

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