Rz. 32

Verschiedene Angelegenheiten liegen dann vor, wenn nach einer Antragserweiterung eine Trennung in mehrere Verfahren erfolgt.[32] Hinsichtlich der Besonderheiten im Falle der Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbund (Folgesache bleibt trotz Abtrennung im Verbund oder Fortführung als isoliertes Verfahren) wird auf die Ausführungen zu § 21 Abs. 3 RVG verwiesen (siehe § 4 Rdn 41).

Verschiedene Angelegenheiten liegen auch vor, soweit es sich um mehrere gerichtliche Verfahren handelt, dies gilt selbst bei gleichartigen Sachverhalten.[33]

 

Rz. 33

Verschiedene Angelegenheiten sind ferner:

Trennungsunterhalt und Voraussetzungen der Ehescheidung[34]
Trennungsunterhalt und nach Versöhnung erneuter Trennungsunterhalt[35]
Geltendmachung von Trennungsunterhalt und Erstattung von Stromkosten[36]  oder Anspruch auf Zugewinnausgleich[37]
 

Rz. 34

Die Vermögensauseinandersetzung geschiedener Eheleute und die Beschaffung eines Darlehens für einen Partner zum Beispiel zur Übernahme eines Hausmiteigentumsanteils im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten.[38]

Einstweiliges Anordnungsverfahren auf Unterhalt und späteres Abänderungsverfahren sind verschiedene Angelegenheiten.[39]

Einstweilige Verfügung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG und deren Verlängerung sind unterschiedliche Angelegenheiten.[40]

 

Rz. 35

Ob die nach FGG-RG wiederaufgenommene Folgesache Versorgungsausgleich eine neue Angelegenheit ist, ist umstritten.[41] Ist das Verfahren vor dem Inkrafttreten des FamFG abgetrennt worden, liegt eine neue Angelegenheit vor.[42]

 

Rz. 36

Die Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn eine Mandatierung im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt, ist losgelöst von regulären Mandaten gesondert zu betrachten, da hier nach Fest- und nicht nach Wertgebühren abgerechnet wird. Zur Differenzierung siehe Ausführungen unter § 6 Rdn 64 ff.

[33] OLG Hamm FamRZ 1992, 711, LG Neubrandenburg JurBüro 1996, 640, a.A.: BVerwG NJW 2000, 2289.
[35] OLG Hamm NJW-Spezial 2011, 228.
[37] AG Darmstadt FamRZ 2011, 137.
[38] OLG Nürnberg AnwBl. 1974, 327.
[39] Müller-Rabe NJW 2010, 2009; vgl. auch BGH MDR 2011, 40 = NJW 2011, 455 für den Verfahrensbeistand; anders für Verfahren vor Inkrafttreten des FamFG OLG Koblenz AGS 2007, 425.
[40] OLG Zweibrücken AGS 2012, 461 = RVGreport 2012, 377; AG Bad Kreuznach NJW-Spezial 2009, 124, a.A. noch der Kostenbeamte AGS 2008, 596.
[41] Bejahend: OLG Dresden MDR 2011, 493; OLG Jena AGS 2010, 596 m. Anm. Thiel; verneinend: KG AGS 2010, 599.
[42] BGH FamRZ 2011, 635 = NJW 2011, 1141 = NJW-Spezial 2011, 230= MDR 2011, 442 = RVGreport 2011, 193 m. Anm. Hansens (für Versorgungsausgleich); OLG Jena AGS 2011, 134 = FamRZ 2011,1060 (für Versorgungsausgleich); OLG Oldenburg NJW 2011, 1614 (für Versorgungsausgleich).

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