Rz. 135

Keinesfalls ist nach Ansicht der Verfasserin der Auffassung zu folgen, die annimmt, bei einem Fachanwalt sei das Kriterium "Schwierigkeit" immer abzusenken, da ihm die Bearbeitung auch schwierigerer Fälle grundsätzlich leichter fällt als einem Nicht-Fachanwalt. Umgekehrt würde dies bedeuten, dass der Rechtsanwalt, der weder spezialisiert noch besonders gut ist, die höchsten Gebühren abrechnen könnte, denn für ihn ist alles schwierig.

 

Rz. 136

Die Schwierigkeit ist daher immer nach objektiven Maßstäben zu bemessen.[90]

Otto (Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz, Referat anwaltliches Kostenrecht) teilt die Schwierigkeiten in Familiensachen wie folgt ein:[91]

Durchschnittlich schwierig

ist eine Scheidungsangelegenheit, bei der sich bei Beauftragung des Anwalts die Ehegatten bereits geeinigt haben.

Eher schwierig

sind anwaltliche Tätigkeiten, die nicht abgeschlossene Fälle betreffen, sondern sich während des Mandats noch fortentwickeln, typischerweise familienrechtliche Auseinandersetzungen, bei denen sich nicht nur die Verhältnisse ständig ändern (Änderungen der Einkommensverhältnisse, Änderungen hinsichtlich des Kontakts zu den Kindern), sondern auch die ständige Anteilnahme der Mandanten zu immer neuen anwaltlichen Tätigkeiten führen.
[90] Jungbauer in Bischof/Jungbauer, RVG, Nr. 2300 VV Rn 59.
[91] Otto, NJW 2006, 1474.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge