Rz. 483

Verdient der RA eine Terminsgebühr anlässlich einer Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 sowie eine solche für die Teilnahme an einem Gerichtstermin, kann er wegen § 15 Abs. 2 RVG die Terminsgebühr in derselben Angelegenheit jedoch nur einmal abrechnen!

 

Rz. 484

Muster 70: Musterrechnung 4.70: Verfahrensauftrag – Besprechung – Antrag – Termin

 

Musterrechnung 4.70: Verfahrensauftrag – Besprechung – Antrag – Termin

Rechtsanwältin P hat den Auftrag, den, vier Jahre nach rechtskräftiger Scheidung unverfallbar gewordenen, Anspruch auf Ausgleich der Betriebsrente geltend zu machen. Sie hat bereits den Auftrag, einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht zu stellen. Der Gegner meldet sich nach einem entsprechenden Schreiben telefonisch in der Kanzlei von Rechtsanwältin P und spricht mit ihr über die Angelegenheit. Rechtsanwältin P reicht in der Folge einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ein. Es kommt zum Termin. Die zu übertragenden Anwartschaften werden durch Beschluss bestimmt. Das Gericht bestimmt den Gegenstandswert auf 2.600,00 EUR (20 % des dreifachen Nettoeinkommens).

Verfahrenswert: 2.600,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 50 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG
261,30 EUR

1,2 Terminsgebühr

Nr. 3104 VV RVG
241,20 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 522,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 99,28 EUR
Summe 621,78 EUR
 

Hinweis

Die Terminsgebühr entsteht hier wegen der Wahrnehmung des Termins oder aufgrund des Telefonats. Sie kann nur einmal abgerechnet werden (siehe Rdn 483).

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 390.

 

Rz. 485

 

Praxistipp

Es ist anzuraten, Besprechungen, die ohne Beteiligung des Gerichts eine Terminsgebühr auslösen, in der Akte zu dokumentieren! Entweder durch

gesonderten Aktenvermerk (Datum, Dauer, Uhrzeit, Inhalt, Gesprächspartner) oder
ein kurzes Bestätigungsschreiben an den Gesprächspartner.
 

Rz. 486

 

Formulierungsbeispiel Aktenvermerk

i.S. Müller/Müller, Az. … wg. Zugewinnausgleich

Datum: 8.6.2017

Uhrzeit: 10.45–11.00 Uhr

Telefonat mit GA Dr. Huber; Unterbreitung Vergleichsvorschlag entspr. Schreiben RAM 25.5.2017; lt. Dr. Huber Einigung nur möglich, wenn Ausgleichsbetrag Zugewinn um 5.000,00 EUR erhöht wird, da Anfangsvermögen F. falsch berechnet. Hinweis darauf, dass allenfalls für Anpassung um 2.500,00 EUR vergleichsweise Bereitschaft M. besteht; Anfangsvermögen F. sehr wohl korrekt ermittelt. Fazit: Rücksprache Dr. Huber mit Mandantin – sodann erneut Kontaktaufnahme.

 

Rz. 487

 

Formulierungsbeispiel Bestätigungsschreiben

Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Huber,

in obiger Sache konnten wir heute den von mir unterbreiteten Vergleichsvorschlag vom 25.5.2017 telefonisch besprechen. Ihre Mandantin wünscht eine Erhöhung des Vergleichsbetrags um 5.000,00 EUR, da nach Ihrer Auffassung bei der Berechnung des Anfangsvermögens der Frau Müller von falschen Beträgen ausgegangen worden sei. Ich wies Sie im Telefonat darauf hin, dass es bei den hier ermittelten Zahlen für das Anfangsvermögen verbleibt, mein Mandant jedoch ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz bereit ist, weitere 2.500,00 EUR zu den bereits angebotenen 30.000,00 EUR zu bezahlen. Sie wollten den Sachverhalt mit Ihrer werten Mandantin nochmals rückbesprechen und sich bis zum … melden.

MfkG

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