1. Grundsätzliches
Rz. 108
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information sowie für die Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrags, Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG. Maßgeblich für den Anfall einer Geschäftsgebühr ist der erteilte Auftrag, da diesem zu entnehmen ist, welchen Weg der Rechtsanwalt zur Erledigung der Angelegenheit beschreiten soll.[75] Die Geschäftsgebühr entsteht damit schon mit der Auftragserteilung, wenn dem Anwalt die entsprechende Information vorliegt, was sein Auftrag konkret ist. Dabei zielt die Geschäftsgebühr auf ein Vertretungsmandat ab, vgl. dazu auch die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 3 "Vertretung". Fraglich ist, wie die Worte "Mitwirkung bei der Gestaltung an einem Vertrag" auszulegen sind. Ohne Zweifel kann wohl die Geschäftsgebühr abgerechnet werden, wenn durch den Anwalt Formulierungen vorgeschlagen werden.[76]Groß spricht sich dafür aus, dass aber auch schon die Prüfung eines vom Mandanten vorgelegten Vertrags und der darauf folgende Rat zur Annahme oder Ablehnung die Geschäftsgebühr auslösen.[77] Dieser Auffassung ist durch die Rechtsprechung des BGH inzwischen Vorschub geleistet worden, auch wenn diese einen Mietvertrag betraf.[78]
Dass die anwaltliche Prüfung eines notariellen Vertragsentwurfs die Geschäftsgebühr auslösen kann hat das LG Nürnberg-Fürth auch für einen Vermächtniserfüllungsvertrag entschieden.[79]
Rz. 109
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist eine Satzrahmengebühr mit einem Satzrahmen von 0,5 bis 2,5. Innerhalb dieses Rahmens hat der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien seine Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Natürlich kann der Auftrag auch vorzeitig enden. Dies ist über die Gebührenhöhe entsprechend zu berücksichtigen.
Die Mittelgebühr beträgt 1,5 und ergibt sich aus der Addition von Mindest- und Höchstsatz geteilt durch 2. Die Mittelgebühr kann aber bei der Geschäftsgebühr – anders als z.B. in Straf- und Bußgeldsachen – nicht bei durchschnittlichen Fällen abgerechnet werden. Denn der Gesetzgeber hat mit der sogenannten Regelgebühr eine besondere Kappungsgrenze für die Geschäftsgebühr eingeführt, siehe nachfolgend.
2. Begrenzung auf eine 1,3 Regelgebühr
Rz. 110
Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 darf der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nicht fordern, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war (fakultativ nicht kumulativ!).
Rz. 111
Zur Erinnerung:
§ 14 Abs. 1 RVG, der für Rahmengebühren gilt, enthält folgende Kriterien:
▪ | Umstände des Einzelfalls |
▪ | Umfang der anwaltlichen Tätigkeit |
▪ | Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit |
▪ | Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber |
▪ | Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers |
▪ | das Haftungsrisiko |
Rz. 112
Bei der Geschäftsgebühr spielen aufgrund der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG allerdings ab einem Satz von 1,3 nur noch die Kriterien Umfang und Schwierigkeit eine Rolle. Alle anderen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG kommen nicht mehr zur Anwendung. Bis zu einem Gebührensatz bis 1,3 sind diese aber natürlich ebenfalls zur Bemessung der Gebühr mit heranzuziehen.
Rz. 113
Musterrechnung 4.13: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Umgangsrecht
Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Umgangsrechts für das Kind Anna gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Die Angelegenheit war nicht schwierig und auch nicht umfangreich.
Gegenstandswert: 3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG
1,3 Geschäftsgebühr aus 3.000,00 EUR Nr. 2300 VV RVG |
261,30 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 281,30 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 53,45 EUR |
Summe | 334,75 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 338 ff.
Rz. 114
Musterrechnung 4.14: Außergerichtliche Vertretung – überdurchschnittliche Angelegenheit – Umgangsrecht
Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Umgangsrechts für das Kind Anna gegenüber der sorgeberechtig...
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