Rz. 88

Unter Mediation wird eine außergerichtliche Konfliktbehandlung verstanden. Der Mediator ist ein zu Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit verpflichteter Vermittler in einem Konflikt zwischen zwei oder mehreren Parteien, dem keine Entscheidungskompetenz zusteht. Formen der Mediation finden sich z.B. bei Ehesachen. Aber auch bei Vermögensauseinandersetzungen, Raumordnungs-, Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren, Privatklagesachen, Vermittlung zwischen Tätern und Opfern in Strafsachen usw. kann der RA als Mediator tätig werden. Bei der Mediation geht es um eine Konfliktlösung, bei der der RA die Parteien auch hinsichtlich der rechtlichen Problematiken vermittelnd und beratend begleitet. Mediationen werden auch von anderen Berufsständen wahrgenommen, so z.B. Therapeuten, Psychologen, dem Jugendamt (wenn es um das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder in einer Scheidungssache geht) usw.

 

Rz. 89

Die Mediation ist in § 34 RVG geregelt. Auch hier soll der Rechtsanwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen worden, bestimmt sich die Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Anwendbar ist § 612 BGB. In Ermangelung einer Taxe wird der Rechtsanwalt hier die "übliche Gebühr" berechnen können. Zur üblichen Vergütung vgl. § 4 Rdn 59 ff.

 

Rz. 90

Es steht dem Rechtsanwalt frei, einen Pauschalbetrag, einen Stundensatz oder zu vereinbaren, dass für seine Tätigkeit als Mediator die Werttabelle des RVG und die außergerichtlichen Gebühren Abrechnungsgrundlage sein soll. Zu beachten ist, dass eine Vergütungsvereinbarung grundsätzlich mit allen Beteiligten geschlossen wird. Werden Dritte, z.B. Psychologen etc. hinzugezogen, sollte in der Vergütungsvereinbarung klargestellt sein, dass sich das vereinbarte Honorar allein auf die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht.

 

Rz. 91

 

Praxistipp

Mediationen kommen in Familiensachen häufig vor! Es sollte in jedem Fall eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Keinesfalls sollte sich der Rechtsanwalt auf die gesetzliche – völlig unzureichende – in § 34 RVG Regelung verlassen.

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