Rz. 2

Auch im Verkehrsverwaltungsrecht ist es mehr und mehr üblich, wegen der Komplexität der Materie (z.B. EU-Fahrerlaubnisfragen, Rechtmäßigkeit der Anordnung medizinisch-psychologischer Untersuchungen u.a.) und der zum Teil gravierenden Auswirkungen fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen auf die hiervon Betroffenen, die anwaltliche Tätigkeit nach einem Zeit- oder Pauschalhonorar abzurechnen. Grundlage hierfür ist wiederum eine Vergütungsvereinbarung. Im außergerichtlichen Bereich (Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren) können die gesetzlichen Gebühren im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung über- oder unterschritten werden. Aus diesem Grund müssen rechtsschutzversicherte Mandanten auch hier zwingend darauf hingewiesen werden, dass der Mandant Gebühren, welche über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, vom Rechtsschutzversicherer nicht erstattet bekommt.

Im Bereich der gerichtlichen Vertretung ist die Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig. Hier bietet es sich an, in die Vergütungsvereinbarung eine Regelung aufzunehmen, dass die Tätigkeit nach den Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung, mindestens aber mit den gesetzlichen Gebühren nach RVG zu honorieren ist.

Zudem muss der Mandant darauf hingewiesen werden, dass sich eine etwaige Erstattungspflicht des Gegners (§ 162 VwGO), wie auch nach der ZPO, auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung beschränkt: Kosten, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, sind daher auch im Verwaltungsrecht nicht erstattungsfähig.[2]

[2] Grundlegend VG Berlin AGS 2015, 200.

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