Mandant M (Inhaber einer Fahrerlaubnis Klasse B) mit Wohnsitz in München sucht seinen Anwalt A auf, nachdem er von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage des Drogenkonsums aufgefordert wurde. Hintergrund war, dass M im Rahmen einer Polizeikontrolle mit Kokain aufgegriffen und deswegen mit einem Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln geahndet wurde. Zu seinem Konsum machte er im Strafverfahren keine Angaben.
M will das Gutachten nicht erstellen lassen. A gibt eine Stellungnahme ab, die Fahrerlaubnis wird dennoch entzogen. M entscheidet sich, mit Hilfe seines Anwaltes das nach bayerischem Recht (Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AGVwGO) fakultative Widerspruchsverfahren durchzuführen, um Zeit für ein Drogenscreening zu gewinnen. Der Widerspruch bleibt letztlich erfolglos.
A kann die Gebühr Nr. 2300 VV RVG für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren abrechnen. Soweit er bereits im Verwaltungsverfahren tätig war (d.h. vor Erlass des Entziehungsbescheides), ist nach Vorb. 2.3. Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens hälftig, höchstens mit einem Satz von 0,75, auf die weitere Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren Vorverfahrens anzurechnen.