Rz. 11

Im Güterstand der Gütertrennung nach § 1414 BGB findet weder bei Ehescheidung noch beim Tod eines Ehegatten ein Zugewinnausgleich statt. Außer im Rahmen der sog. Güterstandsschaukel ist der Güterstand der Gütertrennung aber meist wenig sinnvoll, denn er hat die folgenden meist nicht gewollten Konsequenzen:

Die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ¼ der Erbschaft zur Verwirklichung des Zugewinnausgleichs entfällt (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB).
Die Pflichtteilsansprüche der Kinder erhöhen sich für den Fall, dass beim Tod des erstversterbenden Ehegatten mehr als ein Kind vorhanden ist. So beträgt die Pflichtteilsquote der Kinder bei zwei Kindern im Falle der Gütertrennung z.B. jeweils 1/6, bei Zugewinngemeinschaft hingegen nur jeweils ⅛.
Die Steuerbefreiung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG im Falle des Todes oder der konkreten Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG, wenn die Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird oder der Ehegatte im Todesfall den Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB geltend macht, entfällt.
 

Rz. 12

Dennoch wird der Güterstand der Gütertrennung oft aufgrund von Fehlvorstellungen über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart. So meinen immer noch viele Ehegatten und leider auch viele Berater, durch die Eheschließung werde das vorhandene und künftige Vermögen eines jeden Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten mit der Folge, dass der eine Ehegatte für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten hafte. Diese Vorstellung ist falsch. Gemäß § 1363 Abs. 2 BGB wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Ehegatten haften daher grundsätzlich nicht mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten des anderen. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs findet lediglich ein wertmäßiger Ausgleich bei Beendigung des Güterstandes statt.

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