Rz. 44

Der Geschäftswert für die Änderung des Güterstandes ermittelt sich gem. § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG aus der Summe der jeweils modifizierten Reinvermögen beider Ehegatten im Zeitpunkt der Beurkundung. Die Vermögensmassen der Ehegatten sind dabei grds. getrennt voneinander zu betrachten und erst anschließend gem. § 35 GNotKG zu addieren. Auch die Modifizierung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (z.B. Ausgleich des Zugewinnausgleiches für den Scheidungsfall) fällt grds. unter die Güterstandsänderung gem. § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG und ist daher mit dem beidseitigen modifizierten Reinvermögen anzusetzen. Erfolgt die Modifizierung jedoch nur mittels Herausnahme bestimmter Vermögenswerte (z.B. Grundstücke oder Unternehmen), ist maßgeblicher Geschäftswert gem. § 100 Abs. 2 GNotKG in diesem Fall ausnahmsweise nur der Wert dieser Vermögenswerte (30 % dieser Werte in den Fällen des § 100 Abs. 3 GNotKG). Es erfolgt dann jedoch kein Schuldenabzug.

 

Rz. 45

Das jeweilige modifizierte Reinvermögen eines jeden Ehegatten ermittelt sich aus dessen Aktivvermögen abzgl. der Verbindlichkeiten (jedoch nur maximal bis zur Hälfte des Aktivvermögens gem. § 100 Abs. 1 S. 3 GNotKG).

 

Rz. 46

Betrifft der Ehevertrag zusätzlich noch Vermögensgegenstände, welche noch nicht zu dem Vermögen eines Ehegatten gehören, welche jedoch im Vertrag konkret bezeichnet sind, so sind diese gem. § 100 Abs. 3 GNotKG in Höhe von 30 % zu dem modifizierten Reinvermögen hinzuzuaddieren. Von einem Ehegatten später zu übernehmende Verbindlichkeiten werden entsprechend maximal bis zur Hälfte des Wertes dieses Vermögenswertes abgezogen.

 

Rz. 47

Bei Beurkundung einer Rechtswahl erhöht sich der Geschäftswert zudem gem. § 104 Abs. 1 GNotKG um 30 % des Wertes des summierten modifizierten Reinvermögens der Erblasser.

 

Rz. 48

Ehevertrag im engeren Sinne (§ 1408 BGB Abs. 1 BGB) ist lediglich die Beurkundung der Vereinbarung zum Güterrecht. Eine solche ist gem. § 111 Nr. 2 GNotKG stets ein besonderer Beurkundungsgegenstand. Enthält der Ehevertrag daher neben der Güterstandsänderung noch weitere Regelungen (z.B. zum Unterhalt, Versorgungsausgleich etc.), sind diese Werte ebenfalls zu ermitteln und gem. § 35 Abs. 1 GNotKG zum Geschäftswert der güterrechtlichen Regelung hinzuzuaddieren.

 

Rz. 49

Im Falle eines gegenseitigen Unterhaltsverzichtes oder eines gegenseitigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hat der Notar aufgrund der aktuellen Vermögensverhältnisse der Ehegatten einen fiktiven Unterhaltsanspruch bzw. fiktiven Versorgungsausgleichsanspruch im Wege der Schätzung zu ermitteln. Da es sich gem. § 97 Abs. 3 GNotKG um einen Austauschvertrag handelt, ist nur der höhere Verzicht maßgebend. Dieser ist gem. den untenstehenden Ausführungen nach § 52 GNotKG zu kapitalisieren.

 

Rz. 50

Regelungen über die Höhe eines nachehelichen Unterhaltes oder eines Versorgungsausgleichsanspruches sind grds. wiederkehrende Zahlungen und somit gem. § 52 GNotKG zu bewerten. Bei einer Leistung von unbestimmter Dauer ist gem. § 52. Abs. 3 S. 2 GNotKG der 10-fache Jahreswert maßgeblich. Sind die Zahlung auf eine bestimmte Dauer beschränkt, ist gem. § 52 Abs. 2 GNotKG der auf diesen Zeitraum entfallende Jahreswert, jedoch max. der 20-fache Jahreswert anzusetzen. In beiden Fällen ist jedoch auch der nach § 52 Abs. 4 GNotKG auf die Lebensdauer des jeweiligen Ehegatten begrenzte Wert als Obergrenze zu beachten. Besitzen beide Ehegatten vergleichsweise gleiche Anwartschaften ist für den Versorgungsausgleich gem. § 36 Abs. 3 GNotKG der Auffangwert von 5.000 EUR anzunehmen. Der Auffangwert kann zudem auch bei kurzer Ehedauer oder Beurkundung vor Eheschließung angenommen werden.[14]

 

Rz. 51

Da zudem in einem vorsorgenden Ehevertrag der Eintritt der Regelungen zum nachehelichen Unterhalt in der Regel ungewiss ist, ist zudem § 52 Abs. 6 GNotKG heranzuziehen, sodass für die Ungewissheit ein Abschlag von bis zu 50 % möglich ist.[15]

 

Rz. 52

Wird im Ehevertrag lediglich festgestellt, dass sich sowohl der nacheheliche Unterhalt als auch der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen richtet, erfolgt keine kostenrechtliche Bewertung.

 

Rz. 53

Wird im Rahmen des vorsorgenden Ehevertrages z.B. als Abfindung für einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinn eine Immobilie oder Gesellschaftsbeteiligung übertragen, ist diese Übertragung gegenstandsgleich gem. § 109 Abs. 1 GNotKG und nicht gesondert zu bewerten.

 

Rz. 54

Ist im Ehevertrag zudem ein gegenseitiger Pflichtteilsverzicht der Ehegatten enthalten, ist dieser ebenfalls zusätzlich zu bewerten.[16] Ein gegenseitiger Verzicht ist ebenfalls Austauschvertrag gem. § 97 Abs. 3 GNotKG, sodass nur der höhere Wert maßgeblich ist. Der Geschäftswert ermittelt sich gem. § 102 Abs. 4 GNotKG i.V.m. § 102 Abs. 1 S. 1 und 2 GNotKG aus der jeweiligen Pflichtteilsquote (bei Ehegatten in Zugewinngemeinschaft mit Kindern bspw. 1/8) des Verzichtenden am modifizierten Reinvermögen (bzw. am jeweiligen Verzichtsgegenstand bei gegenständlichem Verzicht) des ...

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