Rz. 30

In vorsorgenden Eheverträgen sind Regelungen, die den nachehelichen Unterhalt einschränken, extrem kritisch, da sie in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen. Sie sollten daher in den Fällen, in denen bereits weitere Bereiche umfangreich einschränkend geregelt wurden, möglichst ganz vermieden werden, um im Rahmen der Gesamtschau nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages zu riskieren. Oft entspricht es auch eher den Vorstellungen der Ehegatten, gerade den Betreuungsunterhalt im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen auszuweiten. Gerade vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zur sogenannten subjektiven Imparität bei Vertragsschluss sowie der von der Rechtsprechung durchgeführten Gesamtschau erscheint eine Ausweitung der gesetzlichen Bestimmungen geeignet, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zumindest abzuschwächen.

 

Rz. 31

Muster 4.8: Gesetzliche Regelung des nachehelichen Unterhalts mit einschränkender Modifizierung der Erwerbsobliegenheit

 

Muster 4.8: Gesetzliche Regelung des nachehelichen Unterhalts mit einschränkender Modifizierung der Erwerbsobliegenheit

§ _________________________

Nachehelicher Unterhalt

(1) Regelungen zum nachehelichen Unterhalt wollen die Ehegatten nicht treffen. Es sollen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen gelten. Allerdings soll eine Erwerbsobliegenheit des die Kinder betreuenden Ehegatten nur in folgendem Umfang gegeben sein:

(2) Bis zum 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes besteht keine Erwerbsobliegenheit. Darüber hinaus besteht vom 3. Lebensjahr bis zum Ende des 5. Schuljahres des jüngsten Kindes eine Erwerbsobliegenheit nur im Umfang von maximal 20 Stunden wöchentlich. Anschließend besteht eine Erwerbsobliegenheit vom Beginn des 6. Schuljahres bis zum Ende der allgemeinen Schulausbildung des jüngsten Kindes nur im Umfang von maximal 25 Stunden wöchentlich. Nach dem Ende der allgemeinen Schulausbildung des jüngsten Kindes besteht eine volle Erwerbsobliegenheit.

 

Rz. 32

Muster 4.9: Komplettausschluss von nachehelichem Unterhalt

 

Muster 4.9: Komplettausschluss von nachehelichem Unterhalt

§ _________________________

Nachehelicher Unterhalt

Für den Fall, dass aus der Ehe keine gemeinsamen Kinder hervorgehen, verzichten die Ehegatten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass infolge dieses Unterhaltsverzichts kein Ehegatte gegen den anderen bei Scheidung der Ehe Unterhaltsansprüche haben wird, und zwar auch gerade dann nicht, wenn er selbst für seinen Unterhalt nicht sorgen kann. Die Ehegatten halten den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts jedoch dennoch für sachgerecht, da sie beide aufgrund ihrer beruflichen Stellung in der Lage sind ihren Unterhalt sicherzustellen.

 

Rz. 33

Muster 4.10: Vereinbarung eines Höchstbetrages des nachehelichen Unterhalts

 

Muster 4.10: Vereinbarung eines Höchstbetrages des nachehelichen Unterhalts

§ _________________________

Nachehelicher Unterhalt

(1) _________________________ verzichtet gegenüber _________________________ auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. _________________________ nimmt diesen Verzicht an.

(2) Für den Unterhaltsanspruch von _________________________ sollen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen gelten. Soweit dem Grunde nach eine Pflicht zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt besteht, wird der Unterhaltsanspruch jedoch auf höchstens _________________________ EUR/Monat begrenzt. _________________________ verzichtet auf einen möglichen weitergehenden Unterhaltsanspruch. _________________________ nimmt diesen Verzicht an.

(3) _________________________ ist verpflichtet, die zu einem Steuervorteil von _________________________ erforderlichen Erklärungen abzugeben, wenn die hieraus entstehenden Nachteile von _________________________ ersetzt werden. Der vorstehende Höchstbetrag ist also stets als Netto-Betrag zu verstehen.

(4) Der Höchstbetrag soll wertbeständig sein. Er erhöht oder vermindert sich in demselben prozentualen Verhältnis, in dem sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2015 = 100 gegenüber dem für den gegenwärtigen Monat festzustellenden Index erhöht oder vermindert. Eine Erhöhung oder Verminderung des jeweils zu zahlenden Höchstbetrages tritt jedoch erst dann ein, wenn die Indexveränderung zu einer Erhöhung oder Verminderung des jeweils zu zahlenden Betrages nach der letzten Anpassung um mindestens 5 % – fünf vom Hundert – führt und die Anpassung ausdrücklich zum folgenden Monatsersten verlangt wird. Diese Wertsicherungsklausel findet immer wieder erneut Anwendung, wenn sich der Lebenshaltungsindex um weitere 5 % – fünf vom Hundert – nach oben oder unten verändert und die erneute Anpassung vom Berechtigten verlangt wird.

(5) Durch die Vereinbarung der Höchstgrenze bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt, insbesondere die Regelungen zur Befristung und Herabsetzung unberührt.

 

Rz. 34

Muster 4.11: Lebenslan...

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