Rz. 169

Steuerrechtlich gilt der Vorerbe als Vollerbe des Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Der Vorerbe hat nach § 20 Abs. 4 ErbStG die Erbschaftsteuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten. Die Steuer wird daher aus der Substanz der Erbschaft gezahlt. Sie ist damit ausdrücklich geregelte außerordentliche Last gem. § 2126 BGB. Wird die Erbschaftsteuer aus Eigenmitteln bestritten, gilt § 2124 Abs. 2 BGB. Erlangt der Vorerbe die Stellung des Vollerben, so ist hierin kein zusätzlicher steuerpflichtiger Erwerb zu erkennen. Besonders die Erhöhung des Freibetrages für die Enkel auf 200.000 EUR durch die Reform der Erbschaftsteuer erhöht die Möglichkeiten der Großeltern, Enkel als auf Zeit befreite Vorerben und anschließend als Vollerben einzusetzen. Bei diesen Gestaltungen müssen jedoch die Pflichtteilsansprüche der Kinder beachtet werden, die ggf. über erbvertragliche Gestaltungen einzubinden sind.

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